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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1897-01-01 · Heft 14 · p. Seite 642

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
41 (1896-1897)
Issue
Heft 14
Article
Die Organisation der jüdischen Ortsgemeinden in der talmudischen Zeit
Date
1897-01-01
Page
Seite 642 (sequence 4)
Language
German
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642 Hie Organisation der jüdischen Ortngonioinden. 3. Vollbürger (בגי העיר oder אגשי העיר). Wer zwölf Monate in einem Orte wohnt, gilt in jeder Beziehung als Bürger1); denn wer bereits zwölf Monate an einem Orte weilt, von dem kann man annehnien, dass er hier seinen dauernden Wohnsitz aufzuse,Klagen gesonnen ist, ebenso wie Einwohner, die Grundbesitz haben, sofort zu allen Lasten der Gemeinde beisteuern müssen ־), denn wer Grundbesitz erwirbt, zeigt damit die Absieht, sieh dauernd am Orte niederzulassen, und genicsst dementsprechend voraussichtlich in Zukunft alle wohlthätigen Institutionen, welche die Gemeinde, im Interesse der Bürger veranlasst, mit. Umgekehrt kann man jemanden, der noch nicht zwölf Monate sich im Orte aufhält, nicht zu Beiträgen zu ■solchen Gomeindosiusgnbcu voranlassen, die nur im Interesse der ständigen Gemoindomitglieder oder Grundbesitzer stehen. Die אגש' העיר oder בגי העיר bilden den Kern der Gemeinde•‘): ohne ihre Zustimmung kann der Grmeindevorstand keinen wichtigen Beschluss fassen, aus ihren Händen empfängt er sein Mandat4). Auchin religiöser Beziehung tritt der Unterschieil zwischen בגי העיר und יושבי העיר hervor. Wer z. B. gelobt, von den Vollbürgern (בגי עירי) keinerlei Gefälligkeit anzunehmen, der dar! von allen, welehe weniger als zwölf Monate im Orte wohnen (יושבי העיר), Nutzen haben; bezieht sieh aber sein Gelübde auf die יישבי העיר, so darf er sich von allen, die länger als dreissig Tage im Orte weilen, keine Gefälligkeiten bieten lassen5). Nach einer auf die hl. Schrift (Deut. XIII, 14— 10) zurückgofiihrten Vorschrift werden von den .Folgen des Bannes, die eine Stadt betrifft, mir diejenigen getroffen, welche sieh länger als dreissig Tage am Orte aufhalten (יושבי ף(העיר. x) Baba b. I, o; fol. 8a; Jer. Pea 21a; Jer. Baba b. I, 4 (12 d. uj Tos. S 23, Z. 22. '־*) Baba b. 1, 5; s. auch Tos. S. 396 Lesart zu Z. 13, die auch von Aschen zu Baba b. 7 b citirt wird. 8) Die Gemeinde als Ganzes heisst oft בגי העיר, so Megilla III. Anfang. *) S. weiter S. 644. ף Baba b. 8a; Jer. Nedarim. 39b (V, 4); Tos., S. 278, Z. 10f. •) Deut. XIII, 14—16; Sanhedrin X, 5 Baba b. 8a; Tos. S. 436, Z. 7 ff.—

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