Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 41 (1896-1897)
- Issue
- Heft 14
- Article
- Die Organisation der jüdischen Ortsgemeinden in der talmudischen Zeit
- Date
- 1897-01-01
- Page
- Seite 640 (sequence 2)
- Language
- German
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640 Die Organisation der jüdischen Ortagemeinden. 2. II «1 lb bürg er יושבי העיר sind solche Gemeindemitglioder, die Dickt in jeder Beziehung als Bürger betrachtet werden. Zu dieser Klasse gehören alle die, welche langer als dreissig Tage, aber weniger als zwölf Monate iiu Orte wohnen1). Die Bezeichnung שבי העיר" geht auf eine Bibelstelle zurück (Deut. XIII 14 u. 16)2). Innerhalb des Zeitraumes, in welchem ein Bewohner nur Ilaibbürger ist (30 Tage bis 12 Monate), darf er nicht zu allen Genieindelasten herangezogen werden, und auch die Gemeindeausgaben, zu denen er beisteuern muss, werden nicht auf einmal auf ihn repartirt, sondern stufenweise nach gewissen Zeitabschnitten; dies geschieht nach folgender Kenn Wer dreissig Tage in einem Orte verweilt, muss beitragen zur Kuppah (קיפה), d h. zur Unterstützungskasse für dir ortsansässigen Armen, l) Tos. Nedarim S. 278 Z. 10/11; Jer. Nedarim V, 4 (39b); Sanli. X. f>; fol. U2a; Baba b 8a. *) Vgl Sanhedrin X, 4 u. 5. :י) Die Quellen hierfür sind nicht ganz, übereinstimmend, Oie lauten bezüglich der יושבי העיר: a) Baba bathra 8a. 30 Tage, sc. Aufenthalt, verpflichten zum Beitrag zum Tamchuj שישים יום לתמחוי 3 Monate, sc. " ״ י, ״ zur Kuppah שלשה חדשים לקופה 6 ,, " ,, ״ r ,י zur (Armen-) Bekleidungskasse ששה לכסות 9 Monate, sc. ״ ,, י, ״ ,, ״ Beerdigungskasse תשעה לקבורה b) Die Parallelsteile der. Pea VIII, lß (21a) lautet: 30 Tage zur Ernährungskasse (— Tamchuj) לבוזוגות שלשים יום 6 Monate zur Bekleidungskasse (— Kuppah) לכסות ששה הדשים c) Jer. Baba b. 1, 4 (12 u). 30 Tage zur Kuppah שלשים יום לקופה C> Monate zur Bekieidungskasse להי1ות לששה חדשים j d) Tos. Pea IV. S. 23, Z. 22. 30 Tage zur Kuppahשלשים יום לקופה ׳ 6 Monate zur Bekleidungskasse לכסזת לששה חדשים Demnach stimmen alle Stellen darin überein, dass nach sechsmonatliuhem Aufenthalt die Pflicht bestoht zur Bekleidungskasse boizusteuern; desgl. ist die Stelle Baba b. 8a, dass mau nach neunmonatlichem Aufenthalt zu Beerdigungskosten beisteuern muss, von den anderen Stellen nicht bestritten. Die Jer. Pea VIII, 16 erwähnte Ernährungskasse ist identisch mit Tamchuj, was schon aus der Gegenüberstellung zur Bekieidungskasse erhellt. (Ueber קופה und תמחוי vgl, das Nähere in dem S. 639, Note 4 citirten Aufsatz des Vei’f.). AVeim wir nun die Münchener Handschriften des Babyl. Talmud (cf. Dikduke Soferim) berücksichtigen, so ist die Lesart in Baba b. 8a umzukehrenj es ist zu lesen;