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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1897-01-01 · Heft 13 · p. Seite 592

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
41 (1896-1897)
Issue
Heft 13
Article
Die Organisation der jüdischen Ortsgemeinden in der talmudischen Zeit
Date
1897-01-01
Page
Seite 592 (sequence 5)
Language
German
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592 Dio Organisation der jüdischen Ortsgemeinden. Ausübung ihrer Religion gewährleistet; 1!oeh in den späteren Jahrhunderten verordnet!1!! die Kaiser, dass niemand die fivio Religionsübung der Juden stören dürfe1־'); ferner war ihnen die eigene Jurisdiktion überlassen worden־), ja es sind uns sogar Beispiele überliefert, wo siel! Heiden an jüdische (ieriehte um Reehtsspreehung wandten, Alles dies trug dazu bei, die Ausbildung1 und Verwaltung dm* jüdischen Ortsgvmcinden unter Wahrung der nationalen und religiösen Besonderheiten zu fördern. Was nun die Oberleitung der gesummten palästinensischen Gemeinden betrillt, so bestand auch nach dom Verluste der nationalen Selbständigkeit noch!‘in geistiger und religiöser Mittelpunkt aller Juden in dem Patriarchen oder Na-ssi, der einen ganz bedeutenden Kinfluss auf die inner(‘׳ Knt- Wickelung der jüdischer Gemeinden in den palästinensischen und auch nicht-palästinensischen Landstrichen besass. Hetrachten wir in Folg(‘ude1n die Befugnisse dm• Patriarchen, soweit sie für die einzelnen 1 Iemeinden von Kmlluss und Bedeutung waren. Zunächst stand ihnen das Recht zu, di!' Riehtcrstellon zu besetzen; die Wichtigkeit aber, welehe diese Richter für die Verwaltung und Gestaltung der einzelnen Gemeinden hatten, war sehr gross; ihr Kinfluss erstreckte sieh nicht nur auf das Gebiet der Rechtssprechung, sondern auf alle Zweige der Gemeindeverwaltung: sie waren gleichsam Vertreter des Nassi in den einzelnen Gemeinden und bildeten in allen .Streitfällen der (iemeinden gleichsam die zweit(! Instanz:1). x) Cod. Theod. XVI 8, 0, 12, ld, 20. ף Das. 11 1, 10; — Uober die staatsrechtliche Stellung der (jüdischen) (iemeinden im römischen Reiche; vgl. noch besonders Schürer a. a. 0. S. 520 ff. ף Das Nähere vgl. weiter unten. Die vom Patriarchen bestellten Richter haben unbeschränkte Vollmacht, sie sind die Vertreter dos Nassi in der Provinz oder in dem Orte, für welchen sie ernannt sind und sind dabei auch mit der ganzen absoluten Machtfülle des Patriarchen in allen juridischen und religiösen Angelegenheiten ausgostattet. Zuweilen werden sie nur für eine beschränkte Zeit ernannt. Interessant hierfür ist der uns überlieferte Wortlaut einer derartigen Bestallungsurkunde: Chij,ja b. Abba wusste sich durch Fürsprache von dem Patriarchen folgende Anstellungsurkundo für eine nicht-palästinensiche Gemeinde zu verschaffen: "היי שלחנו עליכם אדם גדור שלוהיגו וביוצא בגו עד שהוא מגיע אצליגו Hierdurch schicken ״wir“ euch einen würdigen Alaun als unseren Sendboten, ausgestattet mit unserer eigenen Machtbofuguiss, so lange bis er wieder zu uns zurückkehrt“. Jer. Chagiga I 76 d oben; vgl. hierzu Nedarim X. Ende, Von Sendboten zur Einziehung der Patriarchensteuer, wie Oraetz Bd. 1VS, S. 281 aunimmt, ist hier nicht die Rede. Vielleicht sind die hier genannten Sendboten identisch mit ״den

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