Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 82 (1938)
- Issue
- Heft 6
- Article
- Karäische Studien
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 404 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 90% known words query
- IRI
…/2829132-2830031-2830038-2841525--55595-2841590- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
494 Jakob Neubauer Karäische Studien. (Schluß) Von Jakob Neubauer. m. Die Veränderungen in den karäischen Zusammenstellungen der Verbotsgründe des Fötus (שליל). Auch die durch das Fehlen von שחיטת ככרי bei Salmon an der karäischen Verbotsliste85 gegenüber Kirkisani (VI [Ü]) vorgenommene Veränderung 85 Vgl. oben S. 346 Anm. 71. Ob für diese Verbotshäufungen der karäischen Polemiker seit Kirkisani nicht auch vielleicht talmudische Aus״ Sprüche über die Kumulation einer Mehrzahl von Verboten (und Straf״ gesetzen — genannt werden selbst 5, 6, und 8) in Fällen der Idealkonkur״ renz, wie wir es bezeichnen würden (wo nach talmudischer Auffassung bei gleicher Strafart Strafkumulation eintritt — etwa Pes. 47b, Makk. 21b; für eigentliche Gesetzeskonkurrenz besonders Makk. 16b; siehe Felix Gold״ mann, Zeitschr. f, verglchd. Rechtswiss. 22, 1909, 32ff,; besonders 44ff.) beispielgebend waren (vgl. auch weiter S. 405 Anm. 87)? Allerdings darf der in unserer Darstellung (nicht zu umgehende) Ge״ brauch juristischer Termini keine falschen Vorstellungen über den wirk״ liehen Sinn solcher Auslassungen bei den karäischen Polemikern erwecken. Daß es einerseits den Karäern mit diesen Verbotszusammenstellungen völlig ernst war und sich nicht um spielerische Häufung bloßer Scheinverbote handelte, zeigen doch die mannigfachen Veränderungen, die diese Verbots״ liste im Laufe der Zeit, bereits beginnend mit Salmon, erfahren hat. Wäh״ rend es im Talmud jedoch da wohl um die wirklich streng juristisch״ halachische Behandlung dieser Probleme (daß mehrere Strafgesetze konkurrieren) hinsichtlich ganz konkreter strafrechtlicher (d. h. durch die gerichtliche Strafe zu ahndender)• oder rein religiös״sakraler Folgen (Sünd״ oder Schuldopfer) geht, dächten die karäischen Polemiker natürlich nicht an eine in Wirklichkeit durchzuführende Strafkumulation, wie ihnen die streng juristischen Folgen der Verbotshäufungen hier wohl selbst kaum klar vor Augen gestanden haben. Insofern dürften daher auch die Vor״ Stellungen, welche manche karäische Polemiker hierbei speziell mit dem Moment der Verbotshäufung verbanden, u. E. etwa die Mitte halten, zwischen der Bedeutung solcher konkurrierenden Gesetze (im Hinblick auf prak״ tische Straffolgen) in halachischen Sentenzen des Talmuds und der (mate״ riell völlig ernst gemeinten) in agadischen Aussprüchen gleicher Art (wie etwa B. m. 59b unten, das wohl kaum an förmliche Straffolgen denkt; übrigens ist auch im Talmud die Grenze zwischen diesen beiden Gruppen sehr schwer zu ziehen). Die Gestalt des Delikts, das gegen mehrere kon״ kurrierende Verbote verstößt, ist ihnen eigentlich bloß die Form, in der sie die Zusammenstellung der karäischen Instanzen gegen die Erleichterung