Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 82 (1938)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Beiträge zur Finanzgeschichte der jüdischen Gemeinden in Polen
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 259 (sequence 12)
- Language
- German
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Beiträge zur Finanzgeschichte der jüd. Gemeinden in Polen 259 Steuerwesen zu finden sind. Zunächst ist hier die Abgabe für die Aufnahme in die Gemeinde zu nennen (Heimatrecht חזקת ישוב, חזקת עירונות, חזקת הקהלח oder im allgemeinen ״Chazakah“), die der städtischen Abgabe für die Aufnähme in die Bürgerschaft entsprach und ebenso wie diese48 gewisse Rechte beim Handel etc. einräumte. Die- Chazak ah-Abgabe, die wir in Polen im 16.Jhdt. belegt finden44, bestand darin, .daß; jeder Jude, der Wohn- und Bürgerrecht in einer Gemeinde erhalten wollte, eine seinem Vermögen «entsprechende Summe einmalig oder in Raten der Gemeinde, bezahlen mußte.; Mit der• Verschlechterung der wirts(haftlid1en Lage der Juden und. der Finanzen der Gemeinden wurden die zu zahlenden Summen immer mehr gesteigert, manchmal sogar die Aufnahme überhaupt für einige Zeit gesperrt oder erschwert. Eine ändere ,Art Steuer bildeten — ebenso wie bei Jen Städten — die Akzise-Abgaben für den Handel mit gewissen Wareik die eine Art Monopol der Gemeinde bildeten (Verkauf von Salz, Tabak, Heringen und Wein, für Schankwirtschäft und Bräuerei)45. Auch ähnliche Einrichtungen wie Stadtwaäge und -Mäße scheinen in manchen jüdischen Gemeinden existiert zu haben46. Ein Mittelding zwischen der Bürgerschafts-Chäzakah und den Abgaben für den Verkauf von Monopolartikeln war die einmalige Chazakah-Abgabe auf Unternehmungen, die bei Nichtjuden gepachtet wurden47; später wurde diese einmalige, Steuer.auch auf andere Unternehmungen übertragen; der Handwerker z. B. mußte sogar 43 Vgi.:Bgkowsti 5Ö. .י 44 Wettstein, Kadmoniot miJPinkassaot jesanim. Krakau i892r 16—17. Haschiioach II, 246—48, M. Bajaban, 2ydzi Lwowscy, 352 f. Die חזקתי שוב war im allgemeinen; im Mittelalter in den jüdischen Gemeinden üblich (Enc. Jud. V, 329—330). Das Vorzugsrecht des einheimischen Kaufmanns gegenüber dem Fremden ist bereits im Talmud belegt: B. jBatra 21bf. . 45 Schorr 40 f. Vgl. auch JJLG X 338. Bisweilen pflegten die Gemeinden die Pacht von. gewissen, Staats« oder städtischen Steuern als; ihr Monopol zu betrachten, sie selbst zu verwalten, bzw. gegen eine entsprechende Abgabe einem privaten Pachter zu. überlassen. (Vgl. Dubnow, § 453, 471.) 46 Vgl. Bufcer, Kirje nisgaba, 113.;ן 47 Die Chazakah wurde offiziell von der Regierung 1781 verboten. Zeitschrift (Minsk) II—IH, 17 ff.