Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 82 (1938)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Beiträge zur Finanzgeschichte der jüdischen Gemeinden in Polen
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 255 (sequence 8)
- Language
- German
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t ' C); . ■־; Beiträge zur Finanzgeschichte der |üd. Gemeinden in Polen 255 500), bzw•außer *den wödtientlicien nodi besondere Zahhingen verlangt18. Größtenteils hatten die Eirischätzer nur das Vermögen der Steuerzahler 2ti Schätzen;, die Berechnung der Auflage selbst wurde dann von der Gemeindfever^älturLg bzt^. von den dazu bestimmten Personen gemacht19. Ähnlich verhielt es sich mit der *mo-Steuer, die die Gemeinden für die Landessynoden so\vie fiir dife Vierländersynode zu zahlen hätten. Die Landes- bzw. Vierländersynöde beschloß jeweils, wieviel Abgabeneinheiten die Gemeinden während einer bestimmten Zeit (während eines oder mehrerer Jahre), oder für einen bestimmten Zweck zu zahlen hatten• Der סכום selbst wurde für jede Gemeinde entsprechend der Zahl und der Vermögenslage ihrer Mitglieder festgesetzt20; die Gemeinden hätten dann soviel Mal den סכום zu zählen, wie es die Landes- bzw. Vierländersynode für den Kreis bzw. ganz Polen beschlossen hat21. Die Höhe der ti^c-Steuer; der Abgaben-Eihheit in den Gemeinden, variiert je nach Ort lind Zeit. In Litauen j war der Satz (Verordnung von 1664): 1 Grosz für je 100 Zloty22. In Ehibno23 war der Satz nach der Verordnung von 1717 (mit kleinen Abweichungen) folgendermaßen geregelt: Kaufleute und Krämer: 1/0 Grosz (% ספל) pro je 1ÖÖ Zloty Vermögen24 bei den ersten 1000 Zloty* Geldverleiher 1% Grosz für die ersten 1000 Zloty; für die zweiten 1000 Zloty zahlten alle drei Kategorien 2 Gr., für je weitere 1000 ZI. 2% Gr., für geliehenes Geld oder geborgte Ware, die sich im Um« satz befand Vz Gr. pro 1000 ZI. Pächter zahlten für 1000 ZI. der Pacht« summe % Gr. Bei anderen Unternehmungen wie Schankwirtschaft, Brau« haus etc. war der סכום nach der Zahl der verkauften, bzw. produzierten Ein« heiten der Waren bestimmt. 18 Vgl. z. B. Büber, Kirjä nisgabä 101, 111. 19 Dabei wurden allerdings für manche Kategorien (Witwen, Gelehrte ü: a.) Ermäßigungen gegeben. (Dubhow, §§ 178; 233; 743; 778.) 20 Durch Berechnung und Auflage auf jeden einzelnen; bzw. gertiäß dem סכום den sie für, die Gemeinde zahlten. Vgl. I. Halperinr Tpssaföth u«Meluim la-pinkas Sledihäth Lita, 7, Dubhow § 267, 338, 421; 480, 493, 750. 21 Vgl. z: B. Dubnöw § 347, 450, 455, 481, 486, 500, 507, 537,, 543, 569-70, 676, 799; 829, 836, 902, 9ÖÖ, 946; 951; Halßerih M Tärbiz VI, 215 ff.; Gelber«Halperin in: Zion II; 170 ff. 22 Dubhow § 562. 23 Histor. Schriften, II 90 ff. 24 1 ZI. m 30 Grosz. Somit macht der Satz etwa 3ö/00 aus.