Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 82 (1938)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Beiträge zur Geschichte der Pharmazie bei den Juden
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 119 (sequence 9)
- Language
- German
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Beiträge zur Geschichte der Pharmazie bei den Juden 119 vor allem der Name ״Rokeach“ (״Salbenmischer“). Bekannt sind Schalom (1779—1855) und dessen Sohn Jehoschua Rokeach (1825—1894), beide Rab~ biner und Zadd'ikim in Beiz, ferner Elieser Rokeach (1850—1918), einer der ältesten Chowewe^Zionisten. Dagegen gehört nicht hierher der Kabbalist Eleasar ben, Jehudä aus Worms (1176—1238), der nach seinem Hauptwerk רקח benannt wurde, da dessen Name bekanntlich auf Gematria beruht. — Auch der Name Apotheker resp. Aptejker kommt bes. im Osten vor und ist als Berufsname zu betrachten: Abraham Aschkenasi Apotheker (2. Hälfte des 16. Jhdts.), Verfasser des סם החיים David Apotheker (1855—1911), hebr. und jidd. Schriftsteller. (Vgl. Zimmermann: Der Familienname Apotheker. Pharm. Ztg., 17. Jgg., S. 403 und Dann: Der Familienname Apotheker. Ibidem. 69. Jgg., S. 1135). — Ebenso weist der Familienname Abenattar (Ibn Attar), den mehrere berühmte nordafrikanische jüdische Gelehrte trugen, auf die Abstammung von einem, dem Apothekerberufe angehörenden Stammvater hin. Yon der pharmazeutischen Betätigung der Juden im mittelalterlichen. Köln erhalten wir indirekt Kunde aus einem Gutachten der medizinischen Fakultät in Köln aus dem Jahre 147829. Dieses Gutachten ist gegen die Mißbräuche im Apothekergewerbe gerichtet; es wird darin ein Gesetz gefordert, ״dat nemans bynnen der Stat van Collen, geistlich off werentlieh, vrau off man, Jude off Krysten en sulle noch en möge eynige medicyn off recept conficieren off machen aeder heimelich off offenbair veilhaven, uisgeven off amministreren, sy en syn dan verhoirt off geexamyneert overmydtz de Doctoir und facultet der medicinen der egenannten Universiteten von Collen und von denselven zogelaissen, also dat sy moegen eyn offen appteke halden, yn maessen sich dat gebürt und bezempt na der ordinancien, de vurgeschreven steit und nyet anders“. Mit anderen Worten: geistliche und weltliche Personen, Frauen und Männer, Juden und Christen durften Arzneimittel herstellen und feilbieten, wenn sie von der Fakultät geprüft und zum Apothekergewerbe zugelassen wurden. Wenn diese Verfügung auch praktisch für die Juden nur negative Bedeutung hatte, (denn behördlich wurden sie ja zur Ausiibung des Apothekerberufes nicht zugelassen), so setzt deren Wortlaut jedenfalls voraus, daß sich Juden, wenn auch unberechtigter Weise, mit dem Verkauf von Arzneimitteln befaßt hatten. 29 A. S c h m i d! t: Die Kölner Apotheken von der ältesten Zeit bis zum Ende der reichsstädtischen Verfassung. Mittenwald* 1930, S. 105.