Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 81 (1937)
- Issue
- Heft 6
- Article
- Die Judenemanzipation im Licht des französischen Nationsbegriffs
- Date
- 1937-01-01
- Page
- Seite 470 (sequence 14)
- Language
- German
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470 Kurt Stillschweig 1. Der Eingliederungswille als politische Bedingung jeder nationalen Aufnahme47 mußte, wie Clermont-Tonnere sich ausdrückte, drei Merkmale auf weisen48: ״II doit etre libre; il doit etre clairement enonce; il doit etre legalement constate“. Diese Merkmale festzustellen war im allgemeinen kaum schwierig. Konnte doch regelmäßig der Wille der Fremden — soweit es sich um die Eingliederung bestimmter Einzelner handelte — durch Antrag auf Naturalisation, oder — soweit kollektive Aufnahmen in Frage standen — durch Plebiszite kundgetan werden. Demgemäß wurde 1790 zunächst die Natur alisationsgesetzgebung geändert. Während unter dem ancien regime die Einbürgerung als königlicher Gnadenakt galt19, erhielt nach einem Gesetz vom 2. Mai 179050 jeder Fremde unter gewissen Voraussetzungen ein Recht auf die Stellung als ״citoyen actif“51. Entsprechend bot die außenpolitische Lage Gelegenheit, den plebiszitären Grundsatz zur Anwendung zu bringen. In einigen Enklaven und Territorien, die damals nicht zu Frankreich gehörten, in der Päpstestadt Avignon und der Grafschaft Venaissin, in Savoyen, Nizza und anderwärts, kam es zu An- Schlußbewegungen. Adressen der einheimischen Bevölkerung, teilweise in einer überschäumenden Sprache abgefaßt, versicherten die französische Nation des Vertrauens ״de tous les habitants de Funivers“52. Infolgedessen wurden in diesen Gebieten Plebiszite veranstaltet, deren Ergebnis als Ausdruck des Anschluß willens gewertet wurde53. 47 Vgl. hierzu die Dokumente bei Wambaugh, A monograph on plebis* cites, with a Collection of official D'ocuments, New York 1920, S. 191, 197, 274. 48 Wambaugh, S. 202. 43 Vgl. Johannet, S. 238. 50 Halphen, S. 4. 51 Vgl. oben § 3, Anm. 24. 52 Wambaugh, S. 183. 53 Mehrfach wurden allerdings die Plebiszite in einer Weise betrieben, die mit den Grundsätzen vom Volkswillen schwerlich vereinbar erscheint (vgl. Johannet, S. 114). Maßgebend hierfür dürfte neben realpolitischen Er״ wägungen der Gedanke gewesen sein, es sei eine ״honneur de devenir citoyen fran^ais“ — eine Wendung, die man sogar in Art. I, Abs. 3 des