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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1936-01-01 · Heft 6 · p. Seite 493

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
80 (1936)
Issue
Heft 6
Article
[Rezension]
Date
1936-01-01
Page
Seite 493 (sequence 3)
Language
German
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Besprechungen 495 oder auch absichtlich mehr oder weniger stark abgeändert worden sein“. Und so ist ״die Erwägung der Möglichkeiten für Fehlerquellen von Nutzen, indem sie einen Weg zu der Erklärung und damit auch zu der Verbesserung ganz offensichtlicher Fehler aufzeigt.“ (S. 694.) Der IV. und V. Teil des Buches enthalten: Die Geschichte des Kanons (der palästinische Kanon, die alexandrinische Sammlung, die Apokryphen und Pseudoepigraphen des A. T.) und die Geschichte des Textes (die Schrift, das Aussehen des israelitischen Buches, der masoretische Text, andere Text״ formen, d. h. Polyglotten, der Samaritanische Pentateuch, die Targume, die Pesehita, die Septuaginta, die Vulgata usw.) Das Buch als solches kann als die ausführlichste und aufschlußreichste Einleitung in das A. T., über die wir heute verfügen, bezeichnet werden. I. Zolli. Hans Schmidt, Das Bodenrecht im Verfassungsentwurf des Esra. (Hallische Universitätsreden 56.) Halle, Max Niemeyer 1932. Schmidt geht von der gewaltigen, wohltätigen Wirkung aus, die das Jobeijahrgesetz für die Erhaltung eines heimatbodenständigen Volkes — hätte haben können, wenn es geistgetreu ausgeführt worden wäre. Er zeigt, wie die agrarpolitischen Sehnsüchte der alten Propheten — theoretisch — in dieser dem Esra zuzuschreibenden Bodenordnung ihre Krönung finden. Die Bestimmungen der altpentateuchischen Gesetze über Brache und Erlaßjahr beweisen, wie der israelitische Geist in einer vernünftigen und gerechten landwirtschaftlichen Besitzverteilung schon Jahrhunderte vor Esra die Voraussetzung für nationale Wohlfahrt und sittliche Lebensgestaltung der Volksgemeinde erblickt hat. An diese Tendenzen hat Esra, der wahre Gründer des zweiten israelitischen Gemeinwesens, angeknüpft. Schmidt deutet die Geschlechterverzeichnisse, die sich in den letzten biblischen Büchern finden, auf das ernste Interesse des großen Organisators, die alten Familienzusammenhänge im Sinne seines Reformprojekts nutzbar zu machen. An diesem ist offenbar am interessantesten die Frage, ob es realisiert worden ist. Daß das nicht der Fall war, daß die gesamte spätere Literatur keine Spur der Befolgung dieses Gesetzes zeigt, das bei Durchführung die ungeheuerste Bewegung im Volksganzen hätte zeitigen müssen, ist bekannt. Ob es aber — wie Schmidt meint — aus dem Grunde nicht erfüllt wurde, weil das Gesetz ״offenbar sich nicht bewährt“ hat, ist doch schwer zu behaupten, weil es eben an jeder Probe aufs Exempel fehlt. Hier bleibt eine offene Frage, die auch durch den Hinweis auf Talmud babli Arachin 32b kaum geklärt wird. Auf die Ausnahmebestimmung, die das Gesetz hinsichtlich des städtischen Hausbesitzes trifft, wird nicht ge״ nügend eingegangen. Jedenfalls muß die in Anm. 34 im Anschluß an Neh llif. gegebene Erklärung, daß damit ein Anreiz für die städtische Siedlung geboten werden sollte, ergänzt werden. Der Plan ist nämlich nicht so utopisch, als daß er verkennen möchte, wie die im Vergleich zu den ländlichen Verhältnissen viel weniger konservative städtische Wirtschaftsweise andere, elastischere gesetzliche Maßregeln verlangt. Schmidt

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