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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1936-01-01 · Heft 3 · p. Seite 281

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
80 (1936)
Issue
Heft 3
Article
Aus der Geschichte der Juden in Italien im 18. Jahrhundert
Date
1936-01-01
Page
Seite 281 (sequence 7)
Language
German
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Aus der Geschichte der Juden in Italien im 18. Jahrhundert 281 Die Bittsteiler sind sich zwar dessen bewußt, daß für das Geschehene die Intervention beim Papste bedeutungslos sei, da die Kinder bereits der Kirche zugeführt wurden, sie taten jedoch diesen Schritt im Hinblicke auf die Zukunft. Die päpstliche Untersuchungskommission;würde nämlich den Behörden erklären, bei neuartigen Begebenheiten, für die es keine klaren Bestimmungen gibt, keine Entscheidungen ohne vorher das Tribunal angerufen zu haben, zu treffen. Ferner soll die Verordnung erreicht werden, daß in einem gleichgearteten Falle die Objekte (Männer, Frauen oder Kinder), auf die die Kirche Anspruch erhebt, den Gemeindevorstehern ausgeliefert werden sollen, wofür sie eine Bürgschaft zu leisten haben. Hier bricht der Bericht ab, der Fall wird wohl keinen anderen Ausgang, als die in späterer Zeit im Kirchenstaate noch so häufigen — der bekannteste von ihnen der Fall Mortara14 — Affären dieser Art, genommen haben. Von viel größerem Interesse für uns ist die Art und Weise, in der die Juden des unbekannten Ortes reagiert haben und ihre Zusammenarbeit mit ihren christlichen Mitbürgern bei den von ihnen unternommenen Schritten. 14 Vgl. Vogelstein-Rieger G. der Juden in Rom, Band 2, S. 382. Wie häufig solche Kindertaufen gewesen sind, zeigt ein Dekret des Generalgouverneurs der franz. Republik für die Provinz Parma aus dem Jahre 1803, das genau die Bestimmungen für die Taufe eines Juden festlegt. Die Taufe kann erst 4 Monate nach der Erklärung des Betreffenden, daß er den Glauben seiner Väter aufzugeben gewillt sei, vor genommen werden. Während1 dieser Zeit sollte der Taufkandidat isoliert bleiben und nur katholische Geistliche und Rabbiner durften zu ihm Zutritt haben. Die Polizei sollte darauf achten*, daß er mit rituellen Speisen und hebräischen Büchern versehen wird, falls er es wünscht. Kurz vor der Taufe sollten die Eltern oder die nächsten Verwandten des Betreffenden zusammen mit dem Gemeindevorsteher die Freiwilligkeit des Übertrittes zum Katholizismus schriftlich bestätigen, wovon ein notarieller Akt zu machen sei, von dem Kopien an die Präfektur und das Episkopat zuzustellen seien. Das Ganze ein Gegenstück zum Vorgehen der Geistlichen. Vgl. Rava a. a. O.

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