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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1935-01-01 · Heft 3 · p. Seite 244

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
79 (1935)
Issue
Heft 3
Article
Die Judenansiedlung der Staufer in Deutschland
Date
1935-01-01
Page
Seite 244 (sequence 4)
Language
German
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244' Luitpold Wallach Die Rechtsverhältnisse in diesen Städten waren nun der״ art, daß Juden sich nicht ohne weiteres darin niederlassen konn״ ten. Auffällig ist freilich, daß sie gerade in diesen Gründungs*־־ Städten oft schon kurz nach der Stadterhebung anzutreffen sind. Soviel ist sofort klär, daß ihre Hauptmasse nicht allein einen kaum anzunehmenden Bevölkerungsüberschuß anderer jüdischer Gemeinden Deutschlands ausmachen kann. Sie muß auch auf eine jüdische Einwanderung ins deutsche Reich zu״ rückgehen. E i n e Spür dieser Einwanderung, die in der Hauptsache vom Westen her über den Rhein gegangen sein muß, und deren Richtung durch die großen Verkehrsstraßen vorgezeichnet war, ist noch zu erkennen. Im Jahre 1181 hatte Philipp August von Frankreich die Juden der Isle de France vertrieben. Die dadurch bedingte Auswanderung nach Osten ist noch Jahrzehnte später auf deutschem Reichsgebiet festzu״ stellen: um 1200 in Boppard13, 1235 und 1241 in Frankfurt und in Fulda14. Bei Juden, die aus dem Reichsgebiet in diese Städte kamen, war die Aufnahme nach vorheriger Aufforderung zur Nieder״ lassung, da sie ja bereits unter dem Schutze des Königs standen, zunächst mehr formaler Natur. Anders liegen die Verhältnisse bei der Ansiedlung ausländischer Juden, die ebenfalls nur auf die ausdrückliche Aufforderung des königlichen Städtegründers hin möglich gewesen sein kann. Ihre Aufnahme durch die stau״ fische Herrschaft erfolgte nach dem in Gründungsstädten gel״ tenden gewohnheitsrechtlichen Satze ״Luft macht eigen in Jahr und Tag"15, d. h; der Zugewanderte, welcher nach Jahr und Tag von seinem früheren Gebieter nicht angerufen worden war, wurde demjenigen Herrn untertan, in dessen Gebiet er sich eben aufhielt. Für sonstige Einwanderer war die rechtliche Stellung der Rechtsgenossen, denen sie sich zügesellten, bindend. Für 13 Liebe in׳ Westdeutsche Zeitschr. XU, 320; GJ. 61. 14 Vgl. Salfeld in: Quellen zur Gesch. der Juden• in Deutschland III 424. 15 Vgl. Fr. Rörig, Luft macht ׳eigen,, in: Festgabe für Gerhard Seeliger (Leipzig 1920), 51 ff. Bekannter ist der verwandte Satz ״Luft macht frei", der indessen nur für unfreie Einwanderer in Betracht kommt; vgl. H. Brunner, Luft macht frei, in: Abh. zur Rechtsgeschichte, Ges. Aufsätze I (Weimar 1931), 366 ff.

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