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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1934-01-01 · Heft 5 · p. Seite 522

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
78 (1934)
Issue
Heft 5
Article
Zur Geschichte des Landrabbinats im ehemaligen Kurfürstentume Hessen
Date
1934-01-01
Page
Seite 522 (sequence 5)
Language
German
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IRI
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522 Gott hilf Walter die halbj ährlichen Versammlungen des Landrabbinats, der Regel nach, in den Monaten Januar und Julius stattfinden sollen. Dem Landrabbiner Dr. Romann ist zu eröffnen, daß er sich wegen der nöthigen Einladungen zur ersten■ Landrabbinats-Versammlung und wegen Anschaffung eines Dienstsiegels mit der: Inschrift: ,,K urhe s s i sc h e s L a n drab b ina t“ mit dem landesherrlichen Kommissar zu benehmen habe; und daß übrigens vom Landrabbinat zunächst die Prüfung des bisherigen provisorischen Provinzial-Rabbinen Gosen in Marburg hinsichtlich der jüdischen Religionslehre vorzunehmen sey, da derselbe vor bestandener Prüfung nicht definitiv bestellt werden und somit auch nicht Mitglied des Landrabbinats seyn könne“* 1 *. Am 8. Dezember 1837 ist vom dem Ministerium die vorläufige Geschäftsordnung des Landrabbinates fertiggestellt. Sie umfaßte 16 Paragraphen, aus denen folgende Bestimmungen hervorgehoben zu werden verdienen: ,,An den hinsichtlich der Oberaufsicht auf den Gottesdienst und Religions-Unterricht zu fassenden Beschlüssen, an den Prüfungen der Bewerber um Rabbinen- und Lehrer-Stellen rücksichtlich der jüdischen Religionslehre, an den Auslegungen in Religionssachen und an den über Gegenstände des Religionswesens zu erstattenden Gutachten können nur diejenigen Mitglieder wesentlich Theil nehmen, welche eine ordnungsmäßige Rabbinats-Prüfung bestanden haben, und beschränkt sich demnach bei Erledigung solcher Geschäfte die Mitwirkung der übrigen Mitglieder des Landesrabbinats im Allgemeinen auf deren Gegenwart in den betreffenden Sitzungen, ohne indeß denselben die Befugnis, auf eine Erörterung der vorkommenden Gegenstände einzugehen, zu entziehen“ (§ 2 Abschnitt 2).; ,,Der Landrabbine führt in den Sitzungen den Vorsitz und das Direktorium. Im Falle der Erledigung der Stelle eines Landrabbinen oder der Verhinderung desselben steht dem dienstältesten Provinzialrabbinen die Geschäftsleitung zu, wenn nicht das Unterzeichnete Ministerium ein!Regierung zu ]Fulda aber wurde bemerkt, ,,daß in dortiger Provinz keine Israeliten, welche wissenschaftlich, gebildet und sonst wohl geeigenschaftet. seien, zu; dem fraglichen Zwecke namhaft gemacht werden könnten4‘. 1 Zugleich wird die Regierung in Fulda an die Anstellung eines Provinzialrabbiners erinnert.

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