Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 78 (1934)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Zur Geschichte des Landrabbinats im ehemaligen Kurfürstentume Hessen
- Date
- 1934-01-01
- Page
- Seite 519 (sequence 2)
- Language
- German
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Zur Geschichte d. Landrabbinats i. ehern. Kurfürstentume Hessen 519 ging so viel Zeit, Zwei Momente in der Entwicklung dieser Angelegenheit sind so interessant, daß sie von dem Geschichts- Schreiber wohl verewigt werden dürfen. Einen Kandidaten für das Amt empfiehlt dem. kurfürstlichen Ministerium des Inneren, niemand, anders, als der Landgraf Ernst zu Hessen-Philipstha]. Er setzt sich für den Großherzogi. Sächsischen Land-Rabbinen wird“, (nachdem das Kurfürstentum Hessen dem Königreiche Preußen ein verleibt worden war, erfolgte die Ernennung der Landrabbiner Dr. Prager und Dr. Doktor durch dem König von Peußen, nach der Umwandlung des Königreichs Preußen in einen Freistaat für den Verfasser des Artikels ,,namens der preußischen Staatsregierung“ durch das ״Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung“ gez: Haeniseh) 2״. den Rabbinern der übrigen Provinzen,“ (Oberhessen oder Marburg, Hanau und Fulda) ,,und 3. einem Mitgliede des Vorsteher-Amtes hierselbst als Deputirten für sämmtliche? Vorsteher-Ämter, nebst 4. denjenigen außerordentlichen Mitgliedern, welche das Ministerium des Innern noch dazu aus den wissenschaftlich gebildeten und sonst wohl geeigenschafteten Israeliten zu berufen für gut finden wird. Den Versammlungen des Landrabbinats soll als landesherrlicher Kommissar das dem hiesigen Vorsteher-Amte Vorgesetzte Kegierungs-Mitglied beiwohnen. . . Dem Landrabbinate liegt ob: 1. Die Oberaufsicht auf den gesammten Gottesdienst und den Religions-Unterricht zu führen, und über dessen Zustand und die angemessen erscheinenden Ver-, besserungen jährlich an das Ministerium des Innern zu berichten. 2. Die in den §§ 8 und 28 vorgeschriebenen Prüfungen“ (nämlich von Religionslehrern und Rabbinern) ,,vorzunehmen und darüber pflichtmäßige Zeugnisse zu ertheilen. 3. Die Auslegung in Religions-Angelegenheiten, —- außer den im § 27 erwähnten Fragen,“ (der Provinzialrabbine hat ״die auf die Religions-Gesetze sich beziehenden Fragen von Privat-Personen zu entscheiden“) ״es sey denn auf deshalb wider die Provinzial-Rabbinen erhobene Beschwerde, — vorzunehmen. 4. Die von dem Ministerium des Innern, von den Regierungen oder von den Vorsteher-Ämtern verlangten Gutachten über Gegenstände des Religions Wesens zu ertheilen, oder Entwürfe allgemeiner dahin einschlagenden Anordnungen auszuarbeiten, und 5. unaufgefordert alle zur Verbesserung des sittlichen' Zustandes der Israeliten dienlich erscheinlichen Vorschläge zu thun. Nach der Beendigung der halbjährlichen Versammlungen des Landrabbinats, deren Dauer, so weit es ohne Nachtheil der Geschäfte angeht, möglichst abzukürzen ist, soll über die Statt gefundenen Verhandlungen Bericht unter Beifügung des Protokolls an das Ministerium des Innern erstattet werden.“ Das Vorbild für diese ganze Organisation fand die kurhessische Regierung bei den Juden in Baden. ״Im Großherzogtume Baden, dessen Gesetzgebung hinsichtlich der israelitischen Verhältnisse man auch benutzt habe, bestehe ein jüdischer Oberrath (mit den Funktionen des hiesigen Landrabbinats).“