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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1934-01-01 · Heft 5 · p. Seite 518

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
78 (1934)
Issue
Heft 5
Article
Der Begriff der Kawwana in der alten Kabbala
Date
1934-01-01
Page
Seite 518 (sequence 27)
Language
German
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518 Gotthilf Walter das Darbringen des eigenen Willens in dessen Konformität mit dem göttlichen1. Verhältnismäßig leicht konnten solche Vor- Stellungen auch auf die Theorie des mystischen Gebets übertragen werden, und eine magische Auffassung der beim Opfer und Gebet stattfindenden Vorgänge lag ohnehin nähe genug, um sich in der weiteren Entwicklung solcher Vorstellungen an kritischen Punkten wieder durchsetzen zu können. Zur Geschichte des Landrabbinats im ehemaligen Kurfürstentume Hessen. Von Gotthilf Walter. Einen Landrabbiner im Gebiete des ehemaligen Kurfürstentums Hessen, des jetzigen Regierungsbezirkes Kassel, gab es schon im 17. Jahrhundert. Kurz unterrichtet darüber Engelbert2 3. Das Landrabbinat in der genannten Gegend, eine kollegiale Behörde, an dessen Spitze auch ein Landrabbiner steht, ist aber erst eine Schöpfung der kurhessischen Gesetzgebung für die israelitischen Gemeinden aus dem 19. Jahrhundert. Die betreffende Verordnung erging am 30. Dezember 1823. Es dauerte jedoch über ein Jahrzehnt, ehe sie verwirklicht wurde. Zunächst mußte doch eine geeignete Persönlichkeit für den Posten des Landrabbinen gefunden werden®. Bei der Suche nach ihr ver- 1 Pol. 12 b: מקרב רצון השפל ברצון העליון ע״י הקרבן וזה שבא׳ נפש בי תקריב מעלה עליו הכתוב כאלו הקריב נפשו*. Vergl. zu der Schluß Wendung Wajikra Rabba zu Levit 2X Ende. Noch deutlicher dort fol. 14 a ודע כי ענין הקרבן לעלות רצון השפל כדי לקרבו ולייחדו ברצון העליון כדי ליחדו ברצון השפל כדי שיהיה הרצון העליון ורצון ־ השפל אחד לפ״כך השפל צריך לקרב לו רצונו . " וקושר רצונו בנפש קרבנו ומעלה עליו כאלו הקריב נפשו שב׳ ונפש כי׳ תקריב ורצון השפל מתקרב לרצון העליון מתרצה להשלים חפצי תאותו ענין שהקריב קרבנו בשבילו י Auch hier scheint mir der Schlußsatz in seiner auffällig an den oben mitgeteilten Text erinnernden Formulierung den Ümschlagspunkt in die magische Auffassung zu bezeichnen. 2 Das Recht der israelitischen Religionsgemeinschaft in Kurhessen, Marburg 1913, S. 20. 3 Die Verordnung lautet: ״Für die Leitung, Verbesserung und Auf-* sicht des gesammten jüdischen Religionswesens in allen Landestheilen soll ein Landrabbinat in Unsrer Residenzstadt regelmäßig halbjährlich zusammentreten. Dasselbe soll bestehen aus 1. einem Landrabbinen, welcher zugleich Rabbine für die Provinz Niederhessen ist, und von Uns bestellt

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