Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 77 (1933)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Beiträge zum Fall Mortara (1858)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- Seite 329 (sequence 9)
- Language
- German
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Beiträge zum Fall Mortara 329 rable ne serait aujourd’hui qu’imposer 4 PEglise la courorine du martyre et que fortifier ainsi les principe® qu’on aurait voulu combattre. (sign§) de Gundlach. TU• Von Gundlach an den preußischen Ministerpräsidenten• No. 10 I. 19 429 pr. 17. November 1858. 1’Annexe. In Verfolg meines ganz gehorsamsten Berichtes vom 6. v. Mts.1, mittels welches ich Ew. Excellenz das Gesuch der preußischen Rabbiner um Unterstützung ihrer Behufs Zurückgabe des Knaben Mortara an seine Eltern, an den Papst direct eingesandten Adresse abschriftlich überreichte, habe ich die Ehre Ew. Excellenz in dieser Angelegenheit noch Folgendes vorzutragen. Der Knabe Mortara war, wie es heißt, um ihn der Nähe hiesiger Rabbiner, denen vom Vater bei dessen Rückreise nach Bologna die Verfolgung seiner Sache anempfohlen war, zu entziehen, von Rom in ein Kloster in Allatri gebracht worden. Doch ist er jetzt aus mir unbekannten Gründen in das hiesige Katechumnen-Kolleg zurückgeführt worden. Dort hat er dem französischen Botschafter auf Befragen geantwortet, er sei glücklich, als Christ erzogen zu werden!! Man meint nicht, daß, außer vom französischen Botschafter, von irgendeiner anderen Seite hei dem päpstlichen Stuhle Schritte wegen Zurückgabe des Knaben an seine Eltern gethan worden seien. Doch hat der Württembergische Geschäftsträger auf seine eigenen Hände den Cardinal Antonelii vertraulich um Aufklärungen gebeten. Er sowohl wie der holländische Minister-Resident hielten es, vor einigen Tagen wenigstens noch, für unwahrscheinlich, daß sie von ihren Regierungen mit Schritten zu Gunsten des Vaters Mortara würden beauftragt werden. Noch ehe der Knabe seinen Eltern entführt, und auch nur diese von dem, was im Werke war, unterrichtet waren, hatte der Erzbischof von Bologna, Viale Prela2, die Gültigkeit der Taufe ausgesprochen. Die Vertheidiger seines Verfahrens können überdem nicht in Abrede stellen, daß die canonischen Gesetze bei Taufen von Judenkindern die sofortige Anzeige dieser Handlung an die competente geistliche Behörde vorschreiben, und daß diese Anzeige im vorliegenden Falle erst nach'6 Jahren erfolgt ist. Doch meinen sie, die Unterlassung der Anzeige invalidire nicht die Gültigkeit der erfolgten Taufe, wenn deren Essentialien sonst vorhanden seien, sondern mache nur den, welcher sich ihrer schuldig gemacht, disciplinarisch strafbar. Das heilige Offizium in Rom hat sich beeilt, die Entscheidung des Erzbischofs, Viale Prela, zu bestätigen. Wird aber einmal die Taufhandlung als thatsächlich erwiesen betrachtet, (seitens der französischen Botschaft wird sogar behauptet, daß das Kind, nachdem es seinen Eltern 1 Vgl. Anhang IV. 2 Michele Viale Prela (1799—1860).