Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 77 (1933)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Die Echtheit des undatierten Privilegs der großpolnischen Judenschaft
- Date
- 1933-01-01
- Page
- Seite 272 (sequence 7)
- Language
- German
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272 A. Eisenstein Vielleicht dachten sie auch in einem andern Sinne daran, daß jetzt für sie eine günstige Gelegenheit sei. Der König machte Vorbereitungen zum Kriege mit dem deutschen Orden und brauchte viel Geld. Da mögen die Juden beider Landesteile zusammen gekommen sein, mögen dem König, falls er ihre Privilegien bestätigte, eine bestimmte Geldsumme versprochen und sie unter sich umgelegt haben. Daß die Juden tatsächlich die Bestätigung der Privilegien mit Geld erkauften, kann man aus dem Sendschreiben Oiesnickis herauslesen1. Darin heißt es: ,,Privilegia quae pater vester divae memoriae pro omni tempore vitae me presente et teste et ipsa privilegia legente licet sollicitatus multis Judaeorum largitionibus aspernabatur confiimare, confirmavit.“ Darauf macht Oiesnicki dem Könige zum Vorwurf, daß sein Vater, obwohl ihm die Juden große Geldspenden anboten, um die Bestätigung ihrer Privilegien zu erwirken, sich von ihnen nicht einschüchtern ließ, woraus man folgern kann, daß König Kasimir IV. den Geldlockungen der Juden erlag. Auch die Vorlegung einer Kopie infolge des Brandes in Posen, wo die Originalurkunde verloren ging, kann keinen Verdacht erregen. Vor allem ist es schwer, sich vorzustellen, daß die Juden, nachdem sie wußten, daß in den nächsten Tagen Capistrano nach Polen kommen werde, einen so ernsten Spaß mit dem König gemacht hätten. Außerdem aber läßt sich beweisen, daß das Boleslaus-Kasimirsche Statut vor dem Brande in Posen zur Zeit Ladislaus Jagellos noch existierte. Kardinal Zbigniew Oiesnicki macht nämlich König Kasimir IV. in seinem Sendschreiben den Vorwurf, daß er die Privilegien, welche sein Vater den Juden nicht bestätigen wollte, bestätigt hat2. Vor dem Brande also gab es in Posen ein Original des undatierten Privilegs. Daß nach ihm eine Abschrift vorgelegt wird, braucht nicht den mindesten Zweifel an der Echtheit des Privilegs zu erwecken. 1 Mon. med. aevii hist. T-. II, God. epist. pars III, S. 145. 2 ,,privilegia, quae pater vester . . . asperna33atur confirmare, confirmavit.