Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 77 (1933)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Die Echtheit des undatierten Privilegs der großpolnischen Judenschaft
- Date
- 1933-01-01
- Page
- Seite 267 (sequence 2)
- Language
- German
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Die Echtheit des undatierten Privilegs der großpolnischen Judenschaft 267 auf das am 13. August 1453 bestätigte Kasimirsche Privileg vom Jahre 1367. Und nachher werden erwähnt ״falsissima quaedam sub nomine et titulo domini regis Casimiri privilegia"; das meint sicher das Boleslaus-Kasimirsche Statut. Aber eine subjektive Meinung ist noch keine objektive Wahrheit. Zbigniew Oiesnicki war bekanntlich ein großer Judenfeind, der jede freie Entwicklung der Juden zu hemmen suchte. Ihm mußten die Rechte, die Kasimir der Große ihnen im Boleslaus- Kasimirschen Statut verbürgte, zuwider sein; umso mehr als der Kardinal Oiesnicki, ein eifriger Christ und berühmter Politiker1, mit der kirchlichen Politik, den Juden gegenüber vertraut war und bemerken mußte, daß die Privilegien mit den kirchlichen Synodenbeschlüssen in Widerspruch standen. Die früheren Statute, die wenigstens zweideutig sein konnten und vielen Interpretationsmöglichkeiten Räum ließen, konnte er noch halbwegs leiden. Daher begnügt er sich zu ihrer Kennzeichnung mit dem unbestimmten Ausdruck ,,quaedam." Aber die Schmach des Boleslaus-Kasimirschen Statuts mußte gebrandmarkt werden. Oiesnicki tat es durch das Wort״falsissima", das seine Aufregung und Erbitterung zum Ausdruck bringt. Er bedient sich des Superlativs. Das zeigt deutlich, daß der Ausdruck ,,falsissima" nicht wörtlich zu verstehen ist. Hätte' der Kardinal nur eine historische Mitteilung machen wollen, so hätte er sich mit dem Ausdruck ,,falsa privilegia" begnügt. Schon I. Schipper2 hat darauf hingewiesen, daß ,,falsissima" im Olesnickischen Briefe keinesfalls ,,gefälscht", sondern etwa verkehrt, ,,widergesetzlich" bedeuten müsse. Sein Hinweis kann dahin ergänzt werden, daß ,,falsissima" ,,widergesetzlich" im Sinne des Gegensatzes zu den Beschlüssen der kirchlichen Synoden bedeutet. So sagt es Oiesnicki einmal selbst: ,,quosdam articulos et fidei et religioni christianae contrarios"3. 1 J an D^browski: Dzieje Polski sredniowiecznej, Kraköw 1926, II. St. 378. 2 I. Schipper: Przeglsjd krytyczny literatury odnosz^cej si§ do Zydow w Polsce podczas sredniowiecza (Wschöd 1909) Bd. X, Nr. 8, 9, 11—13. 3 Aus dem Briefe Oiesnickis an König Kasimir IY.