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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1933-01-01 · Heft 3 · p. Seite 180

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
77 (1933)
Issue
Heft 3
Article
Ein Rechtsstreit um den Boden Palästinas im Altertum
Date
1933-01-01
Page
Seite 180 (sequence 9)
Language
German
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180 S. Klein die Karthager beim Senat gegen die ständigen Uebergriffe der mit den Römern verbündeten Numider protestierten, antworteten diese: ,,Wenn man dem wahren Ursprung ihres Rechtsanspruches nachgehen wolle, welches Land gehöre den Karthagern denn eigentlich wirklich in Afrika? Sie seien Einwanderer, denen zur Befestigung ihrer Stadt so viel Platz wie sie mit dem zerschnittenen Leder einer Rindshaut umspannen konnten, auf Widerruf überlassen worden sei. Was über den Raum der Bursa hinausginge, hätten sie mit Gewalt auf unrechtmäßige Weise annektiert1/4 Die Numider berufen sich also auf die hellenistische Sage von der Entstehung׳ der karthagischen Festung Byrsa, die aus der griechischen Etymologie des Festungsnamens — Byrsa bedeutet auf giiechisch Lederfell — entwickelt worden war. Sie verwenden also — ebenso wie die Kanaanäer im palästinensischen Bodenstreit — nicht nur hellenistische Rechtsbegriffe, sondern auch die urgeschichtliche Tradition der Gegner, da sie keine für ihren Zweck geeignete oder autoritative historische Ueberlieferung besaßen. So viel zaxn Beweis der These von der Verwendung hellenistischer Rechtsvorstellungen im palästinensischen Territorialstreit. Er veranschaulicht die politische Lage des jungen Hasmonäerreiches, zeigt die Notwendigkeit seiner Verweltlichung, d. h. Hellenisierung, und vermittelt uns die Kenntnis eines neuen Kapitels aus der politischen Geschichte des jüdischen Hellenismus. Zur jüdischen Altertumskunde. Von S. Klein. 3• Das Vorratshaus des jerusalemischen Heiligtums» 1. Eine der zahlreichen Verordnungen Nehemias, über die er in seinen Denkwürdigkeiten mehrfach berichtet, war die Einrichtung von Räumlichkeiten zur Ablieferung und AufbeWährung der aus der Provinz nach Jerusalem gelieferten priesterliehen und levitischen Abgaben. Am Schluß der großen Verpflichtungsurkunde wird gesagt, daß die den Priestern zustehenden Abgaben in die Zellen (לשבות) 1 Livius 34, 62.

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