Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 77 (1933)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Eine Kurtrierer "Jüdisch Ceremonial Verordnung" aus der Wende des 17. und 18. Jahrhunderts
- Date
- 1933-01-01
- Page
- Seite 100 (sequence 1)
- Language
- German
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100;;־: Adolf Kober : - .,! IM Eine Kurtrierer ״Jüdisch Ceremonial Verordnung44 aus der Wende des 17. und 18. Jahrhunderts. Ein Beitrag zur Geschichte der Juden in den deutschen Territorien. Von Adolf Kober. Durch die Austreibung der Juden aus einer Reihe deutscher Städte im 15. Jahrhundert verschiebt sich das Schwergewicht ihrer Geschichte in die größeren oder kleineren Territorien, in denen sie bereits wohnen oder jetzt eine Unterkunft finden. In den Rhein■־ landen mit seinen fast hundert Territorien haben vor allem Kurmainz, Kurtrier, Kurköln, das Herzogtum Jülich Berg und das Herzogtum Kleve-Mark in der Geschichte der deutschen Juden fortan eine Rolle gespielt1. Die Judenschaft eines jeden Territoriuus, weltlich oder geistlich, bildet eine Korporation, e i n e Gesamtheit. Sie tritt an die Stelle der Judenschaften der einzelnen Städte und bildet somit seit dem 16. Jahrhundert die Fortsetzung der Geschichte derselben. An Stelle der kaiserlichen, erzbischöfliehen, fürstlichen und städtischen Privilegien werden jetzt ,,Juden- Ordnungen“ durch Territorial- oder Stadtherren erteilt2. Bei aller Verschiedenheit bringen die zahlreichen Judenordnungen doch gemeinsam zum Ausdruck, daß sie zum Schutze und Nutzen der christlichen Einwohner erlassen sind, daß sie den Juden gerade den notdürftigsten Lebensunterhalt lassen und ihre Zahl wie ihr Gewerbe möglichst einschränken wollen. Wie die jüdische Gemeinde des Mittelalters autonom war und auf dem Gebiete der Verwaltung und des Rechtes ein eigenes Gebilde darstellt, so ist die Landjuden- Schaft des Territoriums vielleicht noch straffer in sich organisiert. Dabei wirken ebensowohl der freie Wille der Landjudenschaft wde der Wunsch des Territorialherrn mit3. Und auch darin ist die jüdische Landgemeinde die Fortsetzung der jüdischen Stadt- 1 s. Kober, Aus der Geschichte der Juden im Rheinland, Rheinischer Verein für Denkmalpflege und Heimatschlitz, 1931, Heft 1, S. 41 ff. 2 s. Jüdisches Lexikon III S. 437 s. v. Judenordnungen. 3 s. die Kontroverse bei Fr. Baer, Das Protokollbuch der Landjudenschaft des Herzogtums Kleve, 1. Teil (Berlin 1922), S.'798 u. Anm. 1; F. Lazarus, Hessen-Kassel vor der Fremdherrschaft, in der Festschrift zum 75jährigen Bestehen des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckelscher Stiftung II (1929), S.241־.