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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1932-01-01 · Heft 4 · p. Seite 312

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
76 (1932)
Issue
Heft 4
Article
Der Gruß im Scheidebrief
Date
1932-01-01
Page
Seite 312 (sequence 3)
Language
German
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312 Ludwig Blau viele Papyri ganz anschaulich; auch Paulus hat seine Briefe in der Regel diktiert oder, durch einen Schreiber schreiben lassen und nur selbst unterzeichnet, und zwar nach der Sitte der Alten mit dem Schlußgruße. Den Namen zu unterschreiben, wäre sinnlos gewesen, weil der Name des Urhebers den Brief eröffnet. An einigen Fällen sind die Hände, die den Brief und die Unterschrift geschrieben haben, einander so ähnlich, daß man sie für gleich halten möchte, ohne einen gewissen Unterschied übersehen zu können. Vielleicht hat der Vielschreibende damals wie heute seine Unterschrift et>vas abweichend von seiner gewöhnlichen Schrift ausgebildet, damals den Schlußgruß, heute den Namen. Im Scheidebrief ist der Name des Mannes und seiner Frau genannt. Es hätte also keinen Sinn, wenn der Mann seinen Namen unterschrieben hätte. Fraglich ist indes, ob sein ,,Gruß" seine Schrift ist. Die Zeugen können also bestätigen, daß dieser Gruß vom Manne selbst geschrieben sei. Damit ist jedoch noch nicht bewiesen, daß sie den Inhalt der Urkunde bestätigen, was beim Scheidebrief durch zwei Zeugen geschehen muß. Richtig ist also die Annahme, daß der Scheidebrief einen Gruß des Mannes enthält, d. h. seine Unterschrift, sowie auch das, daß die Zeugen die Unterschrift bezeugen können und nicht gleichzeitig den Inhalt des Scheidebriefes. Ein neuer Beweis, wie eng das Judentum mit dem Hellenismus zusammenhängt, selbst dort, wo man es durchaus nicht vermuten würde1. 1 Vielleicht könnte man שאילת שלום auch auf die Grüße in Satzform beziehen, die in griechischen Briefen der Absender und seine Bekannten meist dem Empfänger und dessen Bekannten gegen Ende ausrichteten. Ehrlich gemeinte Grüße können am Ende eines Briefes, der u. a. auch die Scheidung aussprach, durchaus gestanden haben, wenn die Scheidung nicht gegen den Willen der Frau erfolgt war; häufig waren aber solche Sätze, wie heute im Französischen, zu leeren Höflichkeitsformeln erstarrt. Stand ein solcher Satz am Ende, also unmittelbar vor dem die Unterschrift ersetzenden Gruß w 0 r t, so brauchte sich die Unterschrift der Zeugen nicht auf den Hauptinhalt, also die Scheidung, zu beziehen; sie konnte auch darauf bezogen werden, daßy die erwähnten Bekannten wirklich grüßen ließen, oder auch auf das Wohlergehen des Absenders, das bisweilen hervorgehoben wurde, wie in der beliebten lateinischen Formel si vales bene est; ego valeo. Daß aber nach dem Grußs atz noch andere Dinge behandelt werden konnten, ganz wie es die Tosefta voraussetzt, zeigen Stellen wie Röm 162ן ff. und I Kor 1619ff. LH.

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