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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1932-01-01 · Heft 3 · p. Seite 230

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
76 (1932)
Issue
Heft 3
Article
Die Anfänge der israelitischen Gemeinde zu Kiel
Date
1932-01-01
Page
Seite 230 (sequence 2)
Language
German
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230 A. Posner deren Magistrat will die Sache verfolgen, zumal das — noch heute gültige — Gesetz vom 14. 7. 1863 ,,betreffend die Verhältnisse der Juden im Herzogtum Holstein“ eine neue Rechtslage geschaffen hat. § 10 dieses Gesetzes läßt es zu, ,,außer den bereits -bestehenden Gemeinden an den dazu geeigneten Orten neue Ge- . meinden zu bilden, deren Mitglieder die Kosten der Herstellung •und Unterhaltung der zur Religionsübung dienenden Einrichtungen gemeinschaftlich abzuhalten haben“ (vgl. I. Freund, Die Recht- Stellung der Synagogengemeinden in Preußen und die Reichs- Verfassung, Berlin 1925, S. 54). Zur näheren Untersuchung muß außerdem die Frage des ״Geistlichen“, den § 11 des genannten Gesetzes vorsieht, geregelt und ein Gemeinderegulativ an den Magistrat geschickt werden. Mit der Abfassung eines solchen ist nach Aussage des Schächters und Lehrers der Israeliten Benjamin Benjamin Levy1 ein Anwalt beauftragt; er werde ehestens dem Magistrate eingereicht werden. Aber die Sache gedieh nicht. Die Behörden mußten nach acht Monaten energisch mahnen, sie stellten dem Lehrer B. B. Levy eine Frist, er bat nach deren Ablauf wieder um Verlängerung von sechs Wochen, ,,innerhalb deren indes die Einlieferung des rubr. Entwurfes mit Bestimmtheit gewärtigt werden darf“. Und wirklich Ende August 1864 wird ״ein regierungsseitig : zu genehmigender Entwurf eines Regulativs für die ,hiesige israelitische Gemeinde überreicht“, und es wird betont, >,alle Mitglieder der hiesigen israelitischen Gemeinde haben zu den in diesem Entwurf enthaltenen Bestimmungen ihre Zustimmung . erteilt und dieselben unterschrieben“. Die Behörden machen sich nun an die Prüfung dieses Regulativs und finden eine Reihe .von Mängeln, deren unwichtigster die 'i Einsetzung eines Eintrittsgeldes, das jedes Mitglied zahlen muß, ׳obwohl die Zugehörigkeit zur Gemeinde Zwang ist, deren be- * deütendster die Frage des Geistlichen, dessen Funktionen nicht durch den Schächter und Lehrer ausgeübt werden können und 1 B:. B. Levy war als Sohn des vor seiner Geburt verstorbenen Benjamin Jos< Levy im Juni 1825 in Friedrichstadt an der Eider geboren, er amtierte wohl seit 1857 in Kiel, ging von dort 1872 nach Bremen, wo er bis 1894 im Amte blieb und am 8. 3. 1899 als Ehrenmitglied der Gemeinde verstarb (ich verdanke diese Angaben zum größten Teile dem Sohn des B. B. LeVy, -dem Oberka'ntor J. B. Levy, •־Frankl־urt a•. M., der 1870 in Kiel geboren ist).

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