Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 73 (1929)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Zur "Auflösung des Gelübdes"
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite 327 (sequence 2)
- Language
- German
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327 zu emendieren רא״א ♦ ♦ ♦ ♦ לא יחזיר רי״א ייחדד. Von einer Substitution des Scheidebriefes durch das Gelübde kann hier jedoch keine Rede sein, denn die Mi. sagt ja ausdrücklich רא״א בשיגדשנה ידור הנאה, damit wird doch ganz deutlich der גט unabhängig vom נדר gefordert1. Die Kontroverse dreht sich (wie ich es auch vor längerer Zeit von meinem verehrten Lehrer Herrn Dr. Gh. Albeck gehört habe) um die Frage, ob man die wegen eines Gelübdes geschiedene Frau wiederheiraten darf. (Vgl. Gitt. 45b, 46a, Jer. 46a ibid. und Tos. III 9 ibid.) In den genannten Quellen wird das לא יחזיר-Verbot überliefert, und zwar mit der Begründung, der Mann könnte das Gelübde, das er im Zusammenhang mit der Scheidung getan hat, als bedingt erklären, wodurch sich die Eheverbindung der Frau mit dem zweiten Mann als i 11 e ga 1 heraus-stellen würde אילו הייתי יודע ♦ ♦ ♦ . לא הייתי מגרשה♦*.. נמצא גט בטל ובניה ממזרים. Diese eherechtlichen Bedenken der Weisen werden in der Mi. kurz unter der Bezeichnung מפני תקון העולם zusammengefaßt. Nach den letzterwähnten tannaitischen Quellen kann das Gelübde schlechthin, also sowohl des Mannes als auch der Frau, das ־לא יחזירVe^bot der Weisen herbeiführen. Erst die babyl. Amoräer haben unter dem Einfluß des voraufgehenden Passus משום שם רע auch beim נדר eine Beschränkung auf das Gelübde der Frau vorgenommen. (Vgl. auch Toss. Git.46a s. v. שלא יהו). In dem ebenda von R. Josö b. Jehuda berichteten Falle von Zidon lag kein Grund zur Anwendung des לא יחדר-Verbotes vor. Das hier ausgesprochene Gelübde bezog sich ja nur auf den Akt der Scheidung und war nach deren Vollziehung total erledigt. Das jedoch in der Mi. zitierte מפני תקון העולם ist der Grund des לא יחדר-Verbotes überhaupt, und hat mit dem von R. Josö b. Jehuda berichteten Falle nichts zu tun2. In dieser Mi. ist demnach nicht, wie T. meint, die Rede davon, daß man aus ,,Humanitätsrücksichten“ ,,dem alten Brauch der immerwährenden Scheidung“ ein Ende gemacht habe. Vielmehr findet hier die alte Kontroverse, ob man die wegen eines Gelübdes geschiedene Frau wiederheiraten darf, ihren Abschluß im erschwerenden Sinne. Von einer ״Tabuangst“ ist hier keine Spur wahrzunehmen. Wie könnte das auch sein in einem Zeitalter, in dem sogar, nach T., das Auflösen des Gelübdes eine normale Erscheinung war (S. 43 ff.). Allein aus eherechtliehen Bedenken heraus sahen sich die Weisen genötigt, das obenerwähnte Verbot zu verhängen. 3. Auf einem Mißverständnis beruht auch die Folgerung T.s, daß bei der Umgehung des Gelübdes die dritte Person, die dasselbe umgehen läßt., ״sich derselben Tabugefahr aussetzte, und die Strafe, welcher sich der eigentliche Sünder entledigte, auf das Haupt des Dazwischentretenden fiel“ <S. 40). Die Umgehungdes Gelübdes wird jedochim Falle von Beth-Uoron (Ned. V 6) als eine bereits bekannte Art der Lösung vorausgesetzt. Die Mi. berichtet den Fall im Zusammenhang mit der Erörterung, wie eine solche Umgehung stattzufinden hat. Die Umgehung im Falle von B. IJ. w ar nämlich unkorrekt. Die Schenkung war in einer einschränkenden Form geschehen (.״damit mein Vater komme und mit uns ...... esse“); das weist der Beschenkte vonsic h, indem er das Geschenk dem Heiligtum weiht, — worauf er doch nach der Bedingung des Schenkenden bestimmt kein Recht hatte; er tut das, um dem Besitzer die Unvollkommenheit . der Schenkung vor Augen zu führen. In diesem Falle allein würde ,sich der Beschenkte, wenn er von seinem ״Besitzrechte“, dem von Gelübde Betroffenen gegenüber, Gebrauch machen wollte, strafbar machen. T. gibt ja selbst zu, daß viele der in Ned. IV 7, 8 erwähnten ״Facta“ ״bis in die Zeit des B. 11־. Falles reichen“ (S. 41 ob.). Demnach scheint die Umgehung des Gelübdes s c h on früher im Volke keine seltene Erscheinung gewesen zu sein. Noch ein Wort zur Frage der Gelübde auflösung selbst. Nach T. ״kann von einer Auflösung im Zeitalter Jesu keine Rede sein“ (S. 42). Aber Na&um der Meder hat doch, auch nach T., die lange schon vor ihm existierende Einrichtung der Auflösung vorgefunden (vgl. S. 43). Ist es denn denkbar, 1 Irrtümlich ist auchdieUebersetzung der Worte R. Simon b. Gamliels ebda. (S. 36 Note 5). Es muß heißen: ״.muß der Ehemann, wenn er sich von ihr scheidet, ein Gelübde tun“, und nicht ״es durch ein Gelübde tun“. 2 Vgl. den Talmud z. St.