Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1928-01-01 · Heft 2 · p. Seite 212

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
72 (1928)
Issue
Heft 2
Article
Aus Rothenburg ob der Tauber
Date
1928-01-01
Page
Seite 212 (sequence 9)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
95% known words query
IRI
…/2829132-2829951-2829954-2834444--48216-2834576
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

212 בפנינו בששי בשבת בששה ועשרים יום לחדש אדר שנת חמשת אלפים ימאה וששים ואחד כתבנו וחתמנו לבריאת עולם וביני חטי שריר וקים. ,,Zwischen Herrn Gottlieb, Sohn des Mosche, und Fräulein Channa, Tochter des Herrn Salomo, wurde vereinbart, daß sie freundlieh und friedlich miteinander leben wollen. Entzweien sie sich — bewahre! — binnen zweier Jahre nach der Hochzeit, dann erstattet Herr Gottlieb binnen eines Monats nach Einreichung der Klage die 100 Gulden sowie die Kleider und den Schmuck seiner Frau, auch alles, was sie sonst in die Ehe mitgebracht hat, an Herrn Mordechai ben Meir in Frankfurt zurück. Hierzu verpflichten sich Herr Gottlieb und seine Mutter Frau Elin. In demselben Monate wählt sich jede der beiden Parteien Schiedsrichter aus der nächstgelegenen Gemeinde. Können sich diese beiden Schiedsrichter nicht einigen, so wählen sie sich einen dritten. Dessen Urteil entscheidet. Einigt man sich aber auch dann nicht, so bestellt die Gemeinde.in ihrer Gesamtheit oder die Majorität einen solchen dritten Richter. Dann soll nach der Stimmenmehrheit unter den Schiedsrichtern das Urteil erfließen. Innerhalb dieser ersten 2 Jahre der Ehe soll Herr Gottlieb bezüglich des Geldes sich keinen Scherz erlauben, nicht er vor anderen und nicht andere vor ihm. Frau Elin soll ein Jahr nach der Hochzeit dem Paar den Unterhalt und 15 Gulden bis zum Jahresschluß geben. Sollte — bewahre! — Frau Channa im ersten Jahre aus der Welt scheiden, so soll alles, was sie in die Ehe mitgebracht hat, falls sie im zweiten Jahre stirbt, die Hälfte usw., wie üblich, zu Händen ihres Vaters, des Herrn Salomo, oder seiner Erben zurückerstattet werden. Hierzu verpflichten sich Frau Elin und ihr Sohn Gottlieb unter allen Cautelen vor uns durch symbolische Besitzergreifung seitens des Fräuleins Channa. Freitag, den 26. Adar 161 (1401). Geschrieben und unterzeichnet . . , Dank der Freundlichkeit der erwähnten. Museumsleiterng in Rothenburg erhielt ich nachträglich eine deutsche Uebersetzung von 31 Grabschriften, die offenbar vor Jahren aufgenommen wurden, als die Grabsteine noch besser erhalten waren. 5 stimmen mit Nr. 6, 7, 8, 14 und 22 meiner Aufzeichnung überein. In meiner Nr. 2 wäre nach jener Aufnahme zu lesen : Dienstag. . . 5095, in 3: 96, 4: Baruch Jechiel (s. jedoch unten unter i), 9: Do, 13: Mirma, 15: Bella, 16: Samuel b. Märt. Ascher, Freitag, 17: Minna bt Isak 5. Tischri, 18: 5140, 19: 26. Ijar, 21: 6. Scheb., 23: Merlin.. Sclionlin 29. Tischri, 24: Josef b. Isak Mittwoch, 27: 6. Tebet. Statt Eleasar steht dort stets Elieser. Von jener Reihe finden sich in der meinen nicht: a) Sara bt Meir, Stg. 2. Tischri 57, b) Obadjah b. Jehuda, Mi 22. Teb. 57, c) Meschullam b. Jehuda Do 27. Ad. II 57, d) Ester bt David Do 24. Scheb. 93, e) Minna bt Mose Di 12. Ab 109, f) Meir b. Simon Do 19. Kisl. 118, g) Bella bt Isak hal. Do 5. Tarn. 139, 11) Abr. b. Jehuda hal. Mo 1. El. 139 u. s. Schwester Jgfr. Sara Mi 3. El. 139, i) Gutin bt Jechiel (identisch mit unserer Nr. 4, daher Baruch wohl irrtümlich statt ״Rabbenu“ gelesen), 17. Ad. II 152, k) Gutta bt Isak Er. R. Hasch. 156, e) Michla bt Jehuda Di 16. Scheb. 159. Ist diese letzte Jahreszahl richtig gelesen, dann wäre 2 Jahre nach der Vertreibung von 1397 wieder eine Jüdin in R. beerdigt worden. Beide Aufnahmen verzeichnen somit namentlich 42 in R. beerdigte Personen.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.