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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1927-01-01 · Heft 5 · p. Seite 274

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
71 (1927)
Issue
Heft 5
Article
Urkundliches über die mährischen Familienstellen
Date
1927-01-01
Page
Seite 274 (sequence 8)
Language
German
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274 sie ihn bei vorhandenen fähigen Erstgeborenen diesmal nicht in Antragbringen. — 5. 5. 1825. ״Der Judenrichter.“ Philip Salomon Flesch1 und die: Beisitzer Markus Krzivanek und David Oppenheimer Ivönnen ihm nur den Besitz des Hauses zugestehen, das Waisenvermögen pr 800 Fl. Cmz. aber־ als keinen Vermögensausweis annehmen, weil er erst 19 Jahre alt und daher vor Erreichung der Grossjährigkeit hievon keinen Gebrauch wird machen können. Die vorgezeigte Baarschaft müssen sie ihm ־widersprechen, weil er sich selbst als Tuchmachergesell, wo er noch der Unterstützung seines Bruders bedarf, solche nicht erwerben konnte, und von seiner Mutter in Hinsicht ihrer־ ungünstigen Vermögensumständen, wovon die Unbedeutendheit ihrer Steueranlage den Beweis liefert, kein Vermögen zu erwarten habe. Der Erstgeschworene Joseph Brück gesteht ihm Löwenthal alle seine Eigenschaften zu, weil er das Waisenvermögen sowie den Hausanteil im Schätzungswert von 2000 Fl. Cmz. von seinem Vater wirklich ererbt, und die vorgezeigte Baarschaft von 700 Fl.,, vermög der sich verschafften Ueberzeugung, als Tuchmachergesell an Dienstlohn wirklich erworben habe. Uebrigens wird Löwenthal auch hei der Austerlitzer Tuchmacherzunft als Meister angenommen, weswegen er denselben, so wie in Anbetracht seines namhaften Vermögensbesitzes, als der Würdigste aller übrigen Werber anerkennet (werden) muß. Der Zweitgeschworene Bernard Redlich samt dem Beisitzer Abraham Bienenfeld und Bernard Bek können dem Isak Löwenthal nur den Besitz seines Waisenvermögens und des Hausanteils bestätigen. Uebrigens aber treten sie der Aeusserung des Judenri chters bei. Der Berliner Judenkalender und die Kalendergelder. Von Josef Meisl in Berlin. 1• Das Kalendennonopol der So eiet ät (Akademie) der Wissenschaften und der Judenkalender. Der im Jahre 1700 von dem Kurfürsten Friedrich III. von Brandenburg gestifteten ״Sodetät der Wissenschaften“* späteren ,,Academie Royale des Sciences et Beiles Lettres“ bzw. ״Preußischen Akademie der Wissenschaften zu Berlin“ -— wir bezeichnen sie in folgender Darstellung der Kürze halber in der Regel als Akademie — war durch Patent vom 10. Mai 1700 das Kalenderprivilegium verliehen worden, das mehr als ein Jahrhundert ihre einzige Einnahme־־ quelle bildete2. Obwohl der Umstand, daß die Kalenderberechnung und Verbesserung mit zu den Aufgaben der Akademie gehörten, eine Monopolisierung von vornherein wünschenswert erscheinen ließ, so blieb doch der finanzielle Gesichtspunkt ausschlaggebend. Das Privilegium enthielt ein grundsätzliches Verbot aller nicht von der Akademie approbierten Kalender. Der Handel mit fremden Kalendern wurde mit Geldstrafen von 6—100 Talern bedroht. Ausnahmsweise konnten mit Erlaubnis und dem Stempel der Akademie ,,fremde gute Kalender“ für den doppelten Preis von Liebhabern erworben werden, wobei zur Vermeidung von Unterschleifen der Akademie ,,privative“ das Verkaufsrecht verblieb. Das Kalenderprivilegium wurde durch spätere Edikte, so vom 24. August 1702, 12, April 1712,. 14. Dezember 1723, 7. März 1744 (ferner noch in den Jahren 1741״ 1 Siehe Familie Flesch, S. 27. 2 Adolf Harnack, ״Geschichte der königlich preußischen Akademie der Wissenschaften zu Berlin.“ Berlin 190Ü I1, S. 87, II (Urkunden und Aktenstücke) Nr. 37; Martin Hass ״Die preußischen Adreßkalender als historisch statistische Quellen“ in ,,Forschungen zur Brändenbnrgisehen und Preußischen Geschichte“, Bd. 20.

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