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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1927-01-01 · Heft 5 · p. Seite 268

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
71 (1927)
Issue
Heft 5
Article
Urkundliches über die mährischen Familienstellen
Date
1927-01-01
Page
Seite 268 (sequence 2)
Language
German
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268 Ausschußmitglieder) für seinen Heiratskandidaten zu gewinnen. Die zweite Instanz, das Kreisamt, leitete die Gesuche an die Re- Präsentation und Kammer in Brünn. Große Geldopfer wurden gebracht, Bittwege wurden unternommen, zuweilen wurden auch langwierige Prozesse geführt, um den Ehekonsens zu erreichen1. Allein nicht alle Heiratswerber hatten die vorgeschriebenen Eigenschäften, besaßen die Mittel, um eine Familienstelle zu erwerben, allen diesen, so sie nicht gewillt waren als Hagestolze durch das Leben zu ziehen, blieb als Rettungsanker die Emigrantenehe. Dem Gemeinderabbiner war es strenge verboten, eine Kopulation ohne Konsens zu vollziehen2, doch es lebten in j eder Gemeinde Thoragelehrte mit rabbinischer Befähigung, diese vollzogen die Emigrantentrauungen, auch Bodenhochzeiten genannt. Vor dem Gesetze fand eine solche Ehe keine Anerkennung, galt als Konkubinat, die Kinder trugen den Namen der Mutter. Erst die Verfassung von 1849 machte dem Gesetze der sogenannten Familie ein Ende. Zum besseren Verständnisse der Auszüge aus dem ,,Anmeldungs- Protokoll zur Besetzung der erledigten Familienstellen bei der Judengemeinde Neu-Raussnitz“ (angelegt 1798) und dem ,,Competentenbuch zur Besetzung erledigter Geschlechtsstellen in N. R.“ (1819) schien es mir zweckdienlich, die auf die Judenehen in Mähren bezugnehmenden Erlässe und Resolutionen vorauszuschicken. Allgemeines Archiv des k. k. Ministeriums des Innern, IVT 8 Judenehen M. Wien, 16. September 1752. Alle Juden darfen anbefohlener maßen ohnerachtet des Carolinschen Gesetzes de ao 726 (das Heiratspatent erschien am 25. 9.) die Erlaubniß zu heiraten zu suchen verbunden sein3.— — —' Maria Theresia A. c. Auf neuern unsern 23ten Angusti beschehner Auftrag, lassen Wir uns bei Unsern jüngsthin ergangenen allergnädigsten Resolution ein für allemal bewenden, daß ohnerachtet in Anno 726 bestehenen gesazmäßigen allerhöchsten Resolution, alle Juden ohne Ausnahme wan sie sich zu verheiraten gedenken, hierzu die besondere Erlaubnis bei mich vorläufig anzusuchen verbunden sein sollen. Jedoch wollen Wir derzeit dahin gnädigst verwilligen, daß für derlei Licenz-Erteilung anstatt 30 nur 15 und respective statt deren 15, 8 per Mille abgeforäert werden mögen. Wien, 16. September 1752. Mährische Repraesentation und Cammer von Brünn, bittet um Belehrung, ob auch jene Juden, welche vermöge der Kaiserl. königl. Garolinischen Ansmessung de Anno 1726 pro Incolis zu halten, und zu heiraten berechtigt sind, dann ach vorher hierzu die Erlaubnis änsuchen müssen. Geben Brünn den 23. Augustin 1752. 1 Das Formular des Familienbriefes s. Frankl-Grün/A.: Geschichte der Juden in Kremsier II, S. 10, n. 1. Der Wortlaut einer Heirats-Lizenz-Urkunde, s. Fiesch, H.: Die Familie Flesch, S. 52. 2 Wer eine Tranung vollzieht, ohne daß der Bräutigam sich über empfangenen Normalunterriclit ausweiset, soll des Amtes entsetzt werden, vergl. Barth-Barthenheim, J. L. E. Graf von: Politische Verfassung der Israeliten im Lande unter der Enns, S. 278, Pribram I, 1. c. 577. 3 Die. Orthographie in den vorgelegten Akten und Urkunden wurde im allgemeinen beibehalten, desgleichen wurden in der Interpunktion nur geringfügige Aenderungen vorgenommen. Beim Gebrauch großer und kleiner Anlängs buchstaben wurden die jetzt geltenden orthographischen Regeln beobachtet. Verdoppelungen von Konsonanten und •das stumme h ■wurden, soweit sie von der geltenden Orthographie vermieden werden, w׳eggelassen.

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