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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1927-01-01 · Heft 3 · p. Seite 139

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
71 (1927)
Issue
Heft 3
Article
Zur Ethymologie von siqariqon
Date
1927-01-01
Page
Seite 139 (sequence 2)
Language
German
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139 erlaubte Liquidation herrenlosen, also dem Fiskus angefallenen Gutes stattgefunden. Nach Beendigung des Krieges hatten die Erwerber (wohl meist Ausländer) oft kein Interesse mehr an dem Besitz und boten ihn zum Kauf an. Nun konnten ihn natürlieh auch Juden erwerben, und aus diesem Grunde beschäftigen sich Mischna und Talmud mit den dabei nach jüdischem Gesetz entstehenden Rechtsfragen. Darüber lese man Eibogens Aufsatz nach. Uns soll in diesen Zeilen nur die Herkunft des Wortes interessieren. Die auch von H. Gr ätz gebilligte Herleitung von lat. sicarius ״Mörder“1 lehnt E1 b o g e n mit Recht ab und denkt an Herleitung aus dem Griechischen, ohne aber diesem Einfall nachzugehen. Denn mögen die Juden die aus- oder inländischen Erwerber liquidierten Grundbesitzes auch als ״Kriegsgewinnler“ angesehen und verachtet haben, als ״Mordgesellen“ konnten sie sie nicht bezeichnen, so wenig wie wir die während der Inflationszeit Grundbesitz billig erwerbenden Ausländer so nennen konnten. Und so wenig wie die Bedeutung deckt sich die Form der beiden Worte. Es ist überhaupt nicht wahrscheinlich, daß das Fremdwort סיקריקון aus dem Lateinischen entlehnt ist. Gewiß drangen seit der Römerherrschaft (63 v. Chr.) über Palästina auch lateinische Worte — besonders des Heeres- und Verwaltungswesens — in die Volkssprache ein2. Aber die Rechtssprache, aus welcher der Terminus stammt, war doch im ganzen vorderen Orient wie auch, in Aegyten griechisch orientiert. Man sehe sich z. B. ein Buch wie A. Schwarz, ״Die öffentliche und private Urkunde im römischen Aegypten“ (Abh. der Sächs. Akademie der Wissensch. Band 31, Nr. III, 1920) an, um den richtigen Standpunkt zu gewinnen. Die hellenistische Welt hatte eben ihr griechisches Recht und die griechische Rechtssprache auch unter den Römern und über diese Zeit hinaus bis zur arabischen Eroberung bewahrt. Wir werden also den Ursprung des Fremdwortes סיקריקון im Griechischen, nicht im Lateinischen zu suchen haben. Nun bietet sich ungezwungen ein Terminus der griechischen Rechtssprache zur Erklärung für דין פיקריקון. Bei Fr. Preisigke, Fachwörter des öffentlichen Verwaltungsdienstes Aegyptens in den griechischen Papyrusurkunden der ptolomäisch-römischen Zeit, 1915, S. 160 ff. sowie in dem in der Vollendung begriffenen nachgelassenen Werke desselben Verfassers (herausgegeben und fortgeführt von E. K i e s s 1 i n g): Wörterbuch der Papyri, S. 499 findet sich: 1. ein Verb ooyxptvw auch in der Bedeutung ״ein Urteil fällen, eine gerichtliche Entscheidung treffen, im Verwaltungsweg einen Entschluß fassen, festsetzen,“ besonders häufig im Perfektum, z. B. rä ouyxeypipeva ״was bewilligt worden ist“, rwv aoyxexpifiivaiv &navzm> a hot)? ex^optou ״Ländereien, hinsichtlich deren beschlossen 1 Sie findet sich ohne kritische Bemerkung auch bei J, Fürst, Glossarium Graeco-Hebraeum 1890, S. 160 und bei S- Kr aus s, Griechische und lateinische Lehnwörter im Talmud, Berlin 1898/99, II, S. 392. , 2 Z. B.: דוכם, חך lat.' dux ״oberster militärischer Befehlshaber“, קרמים קלטור lat. comes cumtor, etwa ״Ernährung^ minister“ u. a. m.

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