Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1926-01-01 · Heft 6 · p. Seite 458

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
70 (1926)
Issue
Heft 6
Article
Unveröffentlichte Aktenstücke zur Judenfrage auf dem Wiener Kongreß (1814-15)
Date
1926-01-01
Page
Seite 458 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
95% known words query
IRI
…/2829132-2829935-2829942-2833675--47226-2833722
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

458 ehemaligen Reichsstädten, welche nun einen so ungeheuren Stäub aufgewirbelt haben. Es haben nämlich einerseits die Hansestädte ihren (lediglich in Hamburg zahlreichen) Juden die ihnen während der französischen Okkupation von Napoleon, im Sinne der Ideen der französischen Revolution, verliehene Gleichberechtigung, in einer fortschreitenden Reaktion zu entziehen gesucht. Von der anderen Seite war es wiederum die alte Reichsstadt Frankfurt a. M<, welche als Teil des unter französischem Einfluß stehenden Großherzogtums Frankfurt ebenfalls die Gleichstellung der jüdischen Bürger durchgeführt hatte und jetzt nach wiedererlangter freistädtischer Verfassung an die Gesetzgebung der vorrevolutionären Periode anknüpfen wollte. Jedoch gab es zwischen diesen beiden Gruppen tiefgehende juristische Unterschiede. Konnte noch die französische :Okkupation der nordwestlichen Gebiete Deutschlandsweil von den anderen Großmächten nicht anerkannt, als eine Völkerrechtliche Usurpation angesehen werden, so war die Regierung des Großherzogs in Frankfurt mit allen Erfordernissen der Völkerrechtlichen Anerkennung unzweifelhaft ausgestattet. Ihre Handlungen mußten demnach auch für die Rechtsnachfolger unbedingt verbindlich bleiben. Außerdem war die Gleichberechtigung der Juden in den Hansestädten von den französischen Behörden aus allgemeinen, prinzipiellen Gründen ohne besondere Gegenleistung von Seiten der Juden proklamiert worden, wroge’gen die Gleich- Stellung der Juden in Frankfurt erst nach langwierigen Verbandlungen und erst nachdem die Juden einen großen Betrag teils in Barem teils in später eiuzulösenden Obligationen als Ablöse für ihre früheren besonderen Abgaben erlegt hatten, mit besonderer Berufung auf diesen ,,Vertrag“ gesetzlich festgelegt wurde. Aus diesen Gründen ergab sich die eigenartige Erscheinung, daß während die jüdischen Deputierten der Frankfurter Gemeinde auf dem Wiener Kongresse, auf ihren besonderen, juristisch sehr günstig gearteten Rechtsanspruch gestützt, vom Kongresse immer wieder lediglich die Anerkennung dieser ihren partikularistischen Interessen verlangten, daß zur selben Zeit der christliche Vertreter der Judengemeinden der Hansestädte, immer von neuem den höheren, mehr grundsätzlichen Standpunkt hat verfechten müssen, wonach bei der bevorstehenden Neuregelung der deiitschen Verfassungs- Verhältnisse auch eine allgemeine einheitliche Reform der Judengesetzgebungen der verschiedenen Einzelstaaten im Sinne der vollständigen Gleichberechtigung vom Kongresse aus durchgeführt werden solle. Den Verlauf dieser ganzen Verhandlungen und ihre Vorgeschichte habe ich vor einigen Jahren in meiner Schrift: ,,Die Judenfrage auf dem Wiener Kongreß“1 eingehend geschildert. Nun habe ich im 1 Wien—Berlin 1920. Auf diese Schrift “(zit.: Judenfr.) sei hier, auch wo sie nicht ausdrücklich angeführt wird, für alle Einzelheiten im folgenden verwiesen. Vgl. übrigens auch: Max ,L Köhler, Jewish Rights at the Gongresses of Vienna and Aix-La-Chappelle (New-York 1918) und N. M. Gelber, Aktenstücke zur Judenfrage am Wiener Kongress (1920). Alle drei Schriften;sind unabhängig von einander entstanden.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.