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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1926-01-01 · Heft 6 · p. Seite 457

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
70 (1926)
Issue
Heft 6
Article
Die dogmatischen Grundlagen der jüdischen Religion
Date
1926-01-01
Page
Seite 457 (sequence 18)
Language
German
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457 ׳Wie alles Gesetz bis aüf die Zeit des Schidchan aruch hinunter abgeleitet wurde aus den Lehren der Thora, wie sie aber dabei auch einerseits als ein in ihrem Geiste gewordenes ehrlich empfunden wurde, andererseits kein echter Gegensatz zu ihnen auch in den modernsten Verästelungen denkbar war, so geschah es mit der dogmatischen Anschauung auch. Wohl haben — dem Charakter des jüdischen Dogmas gemäß — spätere Zeiten es verzweigt, erklärt und weiterentwickelt, wohl mögen Nuancen in den Auffassungen der verschiedenen Zeiten kleine Unebenheiten und Gegensätze verursacht haben, aber die großen Linien sind geblieben, der Geist der offenbarten Dogmen, ihr Sinn, ihre Richtung herrscht. Und daß sie wirklich Dogmen mit schöpferischem Geist, das Lebenselement des Judentums sind, ergibt sich aus der historischen Erfahrung, daß jede jüdische .Bewegung, die sie leugnet, noch stets aus dem historischen Judentum, hinausgeführt hat oder hinausführen muß und wird. Unveröffentlichte Aktenstücke zur Judenfrage auf dem Wiener Kongreß (1814-15). Eingeleitet;und erläutert von S. Bajron in Wien. Der Wiener Kongreß bildet auch für die Geschichte der Judenemanzipation insbesondere in Mitteleuropa einen entscheidenden Wendepunkt. Zum ersten Mal *ist die Frage der Gleichberechtigung der- Juden Gegenstand zwischenstaatlicher Verhandlungen gewesen, zum ersten Mal haben zwei europäische Großmächte: Oesterreich und Preußen, sich mit aller Bestimmtheit vor einem europäischen Forum für die Gleichstellung der Juden ausgesprochen und sie in zähem Ringen gegen den Widerstand einer großen Anzahl von Kleinstaaten durchzusetzen gesucht. Das Ergebnis dieses mehrmonatigen, besonders in der letzten Phase recht dramatisch verlaufenden Kampfes, war zwar für keine der beteiligten Parteien ein befriedigendes. Zwar wurde der gesamte Fragenkomplex zur endgiltigen Regelung an eine andere Instanz, an die deutsche Bundes- Versammlung in Frankfurt am Main, verwiesen. Doch war auch diese mehr als eine lediglich staatsrechtliche Institution eines Einzel- Staates. Auch sie war ein völkerrechtliches Gebilde, das Organ eines Bundes völkerrechtlich souveräner Staaten. Ueberdies war der diese Bestimmung enthaltende Art. 16 der deutschen Bundes- . akte mit ein Teil der Schlußakte des Kongresses und damit unter die internationale Garantie aller Unterzeichner dieser. Schlußakte gestellt. Das hatte zur Folge, daß später auch die niehtdeutschen Mächte, wie Rußland und England, sich veranlaßt sahen, für die Juden der deutschen Städte einzuschreiten. Der unmittelbare Anlaß zu dieser zwar zunächst mehr moralisch als praktisch bedeutsamen Entwicklung, war wie häufig sonst ein verhältnismäßig geringfügiger. Es waren dies die lokal begrenzten, unmittelbar nur einen kleinen Teil der Judenschaft Deutschlands berührenden Streitigkeiten über die Judengesetzgebung in einzelnen

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