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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1926-01-01 · Heft 5 · p. Seite 419

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
70 (1926)
Issue
Heft 5
Article
[Rezension]
Date
1926-01-01
Page
Seite 419 (sequence 2)
Language
German
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419 einzig Petrus gewesen sein. Doch dieser befand sich, wie Markus und Matthäus angeben, draußen im Hof bei der Dienerschaft. Eine Vollsitzung des Synhedrions unter Teilnahme der Schriftgelehrten hat sicherlich nicht stattgefunden. Unter den Schriftgelehrten hätte sich sicher einer gefunden, der auf die Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen protestierend hingewiesen hätte. Nach dem Bericht der Evangelien gab es keine zwei Zeugen, die übereinstimmend gegen Jesum ausgesagt haben. Und das Schuldig wurde nicht auf Grund der Zeugenaussagen ausgesprochen, sondern wegen der Gotteslästerung beim Verhöre. War aber die Behauptung Jesu, daß er der Messias, der Sohn Gottes sei und daß man den Sohn des Menschen werde sitzen sehen zur Rechten der Macht, eine Gotteslästerung? Die Schriftgelehrten hätten dem nicht so ohne weiteres zugestimmt (vgl. Bd. I, S. 1017 f.). Ist aber überhaupt eine Verurteilung auf Grund einer regelrechten Abstimmung in Anwesenheit der für Todesurteile notwendigen Zahl von Synhedrialmitgliedern erfolgt? Aus den Berichten der Evangelien ergibt sich übereinstimmend, daß Jesus dem Prokurator als politischer Aufwiegler übergeben wurde, als einer, der sich den König der Juden nennt. Hätte eine Verurteilung wegen Lästerung stattgefunden, dann wäre sicher von Kaiphas dem Prokurator mitgeteilt worden: Dieser Mensch hat, auch abgesehen von allem anderen, das gegen ihn vorliegt, in unserer aller Gegenwart Gott gelästert, und wir mußten ihn daraufhin nach unseren Gesetzen verurteilen. Das wäre auch dem Pilatus als selbstverständlich erschienen, und er hätte nicht gefragt: ,,Was hat er denn Böses getan?“ oder gar positiv geäußert: ״Ich finde keine Schuld an ihm“. Er hätte auch das Volk nicht befragt, ob sie Jesum freigegeben haben möchten. Denn die Antwort konnte doch nur die sein: Er hat Gott gelästert, ist dafür nach unseren Gesetzen durch einen regelrechten Gerichtsbeschluß verurteilt worden; wir können daran nichts ändern. Eine solche Freilassung auf dem Gnadenwege war zweifeilos nur bei Vergehen gegen die römische Behörde oder Macht üblich. Freilich ist der ganze Bericht, soweit er Pilatus betrifft, eine captatio bene volenti ae den Römern gegenüber. In Wirklichkeit fällt die Hinrichtung Jesu dem Kaiphas und dessen Genossen nur insofern zur Last, als sie ihn der römischen Behörde als politischen Verbrecher übergaben und dadurch erkennen ließen, daß seine Bestrafung ihnen angenehm wäre. Außer den drei ausführlichen Exkursen werden in Anknüpfung an Stellen des NT. wie im ersten Bande auch im zweiten eine größere Zahl sehr wertvoller Darstellungen aus den verschiedensten Gebieten d arge reicht. So S. 55—68 über die Priesterabteilungen (משמרות) und die Standmannschaften (מעמדות), 71—77 über Räucherwerk und den Gang des Morgengottesdienstes im Heiligtum, 81—89 über das Nasiräat, 334—352 über das Wesen der Messiaspersönlichkeit (vgl. auch 273 ff.), 372—399 über Verlobung und Verheiratung, 647—661 über Ordination, 715—727 über Proselyten u. a. m. Im allgemeinen gilt von dem zweiten Bande dasselbe, was in dieser Zeitschrift, Jahrg. 1924, Heft 1/3, von dem ersten Bande gesagt worden ist. Die Uebersetzung ist im großen und ganzen zuverlässig; sie zeugt von wirklicher Sachkenntnis und Gründlichkeit. Nur empfiehlt es sich, in zweifelhaften Fällen nachzuprüfen, besonders bei halachischen Stellen. Auch die Sachkenntnis ist nicht immer vollkommen, was auch gar nicht zu erwarten ist. Eine Anzahl von Beispielen hierfür mögen hier Platz finden. S. 69 Mitte: In der angeführten Stelle Kid 70b gehören die letzten Worte ״und sie sollen mir zum Volke sein“ bereits zum folgenden Ausspruch des Rabbah bar R. Huna. S. 204: ״Nur der Sabbath war durch drei Pflichtmahlzeiten ausgezeichnet“. Zu diesen Mahlzeiten gehörte auch das Mahl am Freitagabend, so daß der Tag, was die Zahl der Mahlzeiten betrifft, sich von anderen Tagen bloß dadurch unterschied, daß das, was sonst üblich, an diesem Tage Pflicht war. S. 241 wird behauptet, daß man bei Festsetzung des Jahreskalenders rechtzeitig dafür Sorge trug, daß der Versöhnungstag und der 9. Ab nicht auf einen Sabbath fielen. Das stimmt nicht. Beide Tage können auf einen Sabbath fallen. Das Fasten des 9. Ab wird in einem solchen Falle auf den folgenden Tag verlegt. Am Kalender ändert sich dadurch nichts (gegen das S. 851, Anm. Gesagte). Wohl aber ist der jüdische Kalender so eingerichtet, daß der Versöhnungstag niemals auf einen Freitag oder Sonntag fällt (vgl. Levy, Wb. 3,.203 f.). 27*

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