Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 70 (1926)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Zur Geschichte der Juden in Pappenheim
- Date
- 1926-01-01
- Page
- Seite 277 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 90% known words query
- IRI
…/2829132-2829935-2829940-2833366--46987-2833447- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
277• Zur Geschichte der Juden in Pappenheim. Von Wilhelm Kraft in Nürnberg. Von den Rdchsmarschällen zu Pappenheim in ihren Beziehungen zu den Juden im allgemeinen. Die Grafen und Herren zu Pappenheim an der Altmühl besaßen׳ im Mittelalter fast ausschließlich das Reichserbmarschallamt am kaiserlichen Hofe, sie gehörten damit zu den Reichsministerialen oder Reichsdienstmannen1. Diese waren zwar in ältester Zeit ebenso wie die Ministerialen der Fürsten unfreie Leute, aber durch ihre enge und einflußreiche Beziehung zum kaiserlichen Hof ״verlor sich bei ihnen bald der Charakter der Hörigkeit und zwar so sehr, daß besonders unter den hohenstaufischen Kaisern die Reichshofbeamten eine geradezu ausschlaggebende Rolle in der Politik spielten. Ins־־ besondere war wiederum das Amt des Reichsmarschalls dasjenige, welches seit ältester Zeit das höchste Ansehen genoß. Schon zur Karolingerzeit erhielt der Marschall, obgleich ursprünglich bloß als Aufseher über die Pferde und reitende Dienerschaft am Kaiserhöfe gedacht, den Oberbefehl über das vorzugsweise aus Rittern bestehende Heer; mit diesem war aber ohne weiteres die Gerichtsbarkeit über dasselbe verbunden, da keine Vorstandschaft ohne dieses Recht für die damaligen Rechtsbegriffe zu denken war. Als Vorstand der bewaffneten Macht übte der Marschall die Gerichtsbarkeit und Schirmgewalt über alle zum Heere gehörigen Personen und wirkte mit bei der Befriedung der freien Straße. Es stand ihm das Recht des sicheren Geleites (conductus) für Kaufleute und sonstige Reisende, sowie die Beschirmung aller ankommenden Fremden und ihres Gefolges, auch deren Beherbergung und Verpflegungssicherung zu. Klagsachen derselben wurden durch׳ den Marschall entschieden. Da im frühen Mittelalter der Warenhandel fast ausschließlich in den Händen der Juden lag, so sehr, daß Jude und Kaufmann" damals vielfach ein identischer Begriff ist, waren es in der Hauptsache Juden, die des sicheren Geleits als Händler bedurften, während andererseits der Marschall zur Sicherstellung der Verpflegung bei. Reichs- und Hoftagen, bei Römerfahrten und sonstigen Massenansammlungen von Menschen der Juden nicht entbehren konnte. So finden wir im ■Troß des Heeres sowohl als in der nächsten timgebung des Königs immer eine Anzahl Juden. Meist traten diese unter den besonderen Schutz des Königs, während vor Heinrich IV. die Mehrzahl der angesessenen Juden zwar nicht für gewöhnlich, doch aber in Kriminalfällen und in Streitsachen mit Christen dem Stammesrecht ihres Wohnsitzes unterstanden. Für den besonderen . Königsschutz bezahlten die ihn begehrenden eine besondere Ab- ' gäbe an die königliche Kammer. Nach Heinrich IV. wurde vom ‘ 1 Äußer den im'folgenden genannten Quellen wurden benutzt! Zenk, J. A., . Gründlicher Beweis der Von dem H. R. R. Erbmarschallen-Amt jure . sub feudi. Imperii competirenderi Jurisdiction, Regensburg 1729; Kühn,. dissertatid.de Jurisdictione Marschallorum in •S. Rom. Imp., Erfordia 1738; Wedekihd., Gr. J*, Die.Kntschädigungsberechtigting und Ansprüche der Reichserbmarsch. Grf.'zu Pappenheim, Regensburg 1809 . -