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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1925-01-01 · Heft 6 · p. Seite 378

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
69 (1925)
Issue
Heft 6
Article
Der hundertjährige Kampf um die Judenemanzipation in Rumänien (1825-1925)
Date
1925-01-01
Page
Seite 378 (sequence 2)
Language
German
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•378 Zu sehr war damals Europa von revolutionären Strömungen aufgewühlt, als daß der Sultan über diese Forderungen stillschweigend hätte hinweggehen können. Er begriff die Situation und berief je einen Adeligen aus beiden Fürstentümern auf den Thron. Mit diesem Akte wurde die Fanariotenherrschaft beseitigt und einheimische Fürsten übernahmen die Regierung. Dies sollte aber nicht lange dauern. Gestützt auf alte Verträge, setzte Rußland bei der hohen Pforte durch, daß die einheimischen Fürsten nur für sieben Jahre von einer allgemeinen Versammlung gewählt und vom Sultan nach Befragung Rußlands bestätigt würden. Ueberdies sollte ein Verfassungsentwurf beiden Fürstentümern aufgedrängt werden. Im Jahre 1828 brach der russisch-türkische Krieg aus. Zaristische Armeen rückten in die Fürstentümer ein und besetzten dieselben. In raschem Siegeszuge errangen sie den Uebergang über die Donau und marschierten gegen Konstantinopel. In dieser kritischen Lage "beeilten sich die Türken, Frieden zu schließen. In der Tat wurde 1m Jahre 1829 der Friedensvertrag in Adrianopel unterzeichnet. Dieser bestimmte im wesentlichen Folgendes: Die Fürstentümer bleiben bis zur Tilgung der Kriegsschulden von Seiten der Türkei besetzt und erhalten eine von den Russen ihnen aufoktroyierte Verfassung. Der russische General Kissilew kam als Gouverneur in die Fürstentümer und begann mit der Durchführung großzügiger Reformen auf administrativem und sozialem Gebiete. Er gab dem Lande das erste konstitutionelle Statut (Regulamentul Organic 1834). Dieses bestimmte die Wahl der einheimischen Fürsten auf Lebenszeit, die Teilung des Landes in Distrikte, die Einteilung der Bevölkerung in vier Klassen, die Regelung des Frondienstes und die Stellung der Juden im Staate. Waren seine Reformen im allgemeinen von einem höheren Standpunkte gewertet, ein entschiedener Fortschritt, so bedeuten seine Verordnungen bezüglich der Juden zweifelsohne einen Rückschritt und einen Rückfall in das tiefe 'Mittelalter. Sie waren von einem gehässigen, moskowitischen Geist diktiert und sollten für die zukünftige Lage der Jnden in den beiden "Fürstentümern verhängnisvoll werden. Im Anhänge dieses Statutes heißt es wörtlich: ,,Politischer Rechte können sich nur Christen orthodoxen Glaubens erfreuen oder diejenigen, welche diese Religion annehmen.“ — Im Kap. III. Anhang P. Art. 50 heißt es weiter: ,,Jedem Juden ist es nach altem Brauche verboten, bewohnte Bodenllächen zu pachten/' Im Art. 51, 52, 53 und 54 ist noch von vielen Beschränkungen bei der Pachtung von Wirtshäusern, Fleischhallen und von den Fleisch- und Geflügeltaxen die Rede. — Diese Be- Stimmungen sind als die ersten judenfeindlichen Gesetze in Rumänien 'anzusehen. Sie sind auf moskowitischem Boden gewachsen und in *die Fürstentümer verpflanzt worden. Es gab schon früher Judengesetze in der Moldau und in der Walachei, die aber entschieden "humaner waren als in den katholischen Ländern Westeuropas. Nach altem Brauche war es den Juden verboten, Landwirtschaft zu betreiben, christliche Diener zu halten (westeuropäischer Einfluß), allein von Beraubung der politischen Rechte war keineswegs die Rede. Es mußte erst der böse Geist der moskowitischen Unduld-

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