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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1925-01-01 · Heft 5 · p. Seite 275

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
69 (1925)
Issue
Heft 5
Article
Zum Mischnatrakt Tamid
Date
1925-01-01
Page
Seite 275 (sequence 5)
Language
German
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275 so starke Spuren ihrer Tätigkeit hinterlassen haben; vermutlich hat vielmehr gerade erst Jehuda han-Nassi den Traktat seinem Mischna-Korpus einverleibt. In dieselbe Richtung hin weist es nun, wenn in der Epoche der Akiba-Schüler, in der nach unserer Auffassung die Randbemerkungen zur Mischna entstanden sind, die später zur Tosefta vereinigt wurden — wenn in dieser Epoche Tamid unter dem Namen eines bestimmten Autors zitiert wurde: offenbar wäre dies nicht geschehen, wenn der Traktat schon damals zur מתניתא דבי רב, zur Mischna des eigenen Lehrhauses gehört hätte. Die Willenserklärung in der Halachah. Von Rabbiner Dr. M. Eschelbach er in Düsseldorf. Tatsachen verschiedensten Charakters gewinnen rechtliche Bedeutung, erzeugen Ansprüche und Verpflichtungen. Ein Orkan ist ein Naturereignis. Wenn er aber ein Haus umwirft, hat er auch rechtliche Konsequenzen. Wer beim Einsturz verletzt wird, hat unter Umständen gegen den Eigentümer oder den Baumeister einen Anspruch auf Schadensersatz. Zeugung, Geburt und Tod sind nicht nur Tatsachen der Biologie, sondern sie sind auch von der höchsten juristischen Bedeutung. Ansprüche des Kindes gegen seinen Vater entstehen, Erbrechte werden praktisch, eine Ehe wird gelöst. Neben diese Ereignisse der Natur und des Lebens treten aber als besonders wichtige rechtliche Tatsachen die menschlichen Willenserklärungen. Als Beispiele seien genannt Eheschließung und Vertragsabschluß, Schenkungsversprechen und Verzicht, Testamentserrichtung und tausend andere Aeußerungen. In der Mehrzahl der Fälle werden solche Erklärungen für sich allein verständlich sein. In anderen Fällen aber ist ihr Sinn zweifelhaft. Dann gibt die Erklärung den Willen nicht genügend wieder, ja, sie kann sogar im Widerspruch mit ihm stehen, wenn in Wirklichkeit der Erklärende nicht wollte, was er erklärte, oder nicht erklärte, was er wollte. In solchen Fällen, oft also auch im Prozeß, muß dann die Erklärung gedeutet werden, und hierfür bestehen, wie in anderen Rechten, so auch in der Halachah, bestimmte Grundsätze. I. Zum richtigen Verständnis einer Willenserklärung, die für sich allein nicht völlig klar ist, gehört die genaue Kenntnis aller Umstände, unter denen sie erfolgte.. Das bloße Wort gibt dann noch keinen Aufschluß über den Sinn, den die Parteien damit verbunden haben. So kann es, um einen Fall aus der Mischnah anzuführen, zweifelhaft sein, was denn bei einem Kaufvertrag die Parteien eigentlich verabredet haben, wieviel also der Käufer fordern darf, und was der Verkäufer leisten muß. Der Käufer macht etwa den Antrag ffi מכור לי צמלך במאתים ,,Verkaufe mir Dein Joch um 200 Sus“. In diesem Falle ist es fraglich, ob unter ״Joch" (צמד) nur das Joch oder aber auch die Rinder zu verstehen sind. Nach R. Jehuda entscheidet in diesem Falle über den Sinn des Ausdrucks der Kaufpreis, und der Verkäufer muß das Joch samt den Rindern, die darunter gehen, liefern, denn ein Joch für sich allein ist keine 200 Sus wert. Die Chachamim aber widersprechen. Aller- 18♦

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