Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 69 (1925)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Siqariqon
- Date
- 1925-01-01
- Page
- Seite 250 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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250 Hilfe zu finden; weder Jeruschalm noch Babli verraten eine klare Vorstellung der zu Grunde liegenden geschichtlichen Verhältnisse. Daß aber die Rechtsbestimmung selbst und ihre Abänderungen nur aus den geschichtlichen Verhältnissen erklärt werden können, darüber kann kein Zweifel bestehen. Das hat auch Grätz richtig erkannt und infolgedessen schon in einer Note zum 4. Bande seiner Geschichte ,,Das Sicaricon-Gesetz“ zu erläutern versucht1; der Gegenstand hat ihn dauernd derart gefesselt, daß er auch seine letzte unvollendete Arbeit ihm widmete2. Da er aber von unrichtigen Voraussetzungen ausging, hat er selbst die Erklärung verfehlt und auch seine Nachfolger, selbst wenn sie seine Irrtümer erkannten3 4, auf ein falsches Geleise gelenkt. Wie wir die Bestimmung heute in der Mischna lesen, scheint sie ohne jede Verbindung mit ihrer Umgebung an einer falschen Stelle zu stehen. Der Zusammenhang wird jedoch klar, wenn wir den ersten Satz in der Tosefta lesen ארץ יהודה אין בה משום סיקריקון מפני יישוב המדינה (V, 1). Das bedeutet, daß die sonst für den Erwerb eines Grundstücks von einem סיקריקון geltende Erschwerung, daß außer dem augenblicklichen Inhaber auch der Eigentümer seine Einwilligung erklären muß, in der Landschaft Judäa nicht zur Anwendung gelangt; und zwar wird die Bestimmung außer Kraft gesetzt, damit das Land nicht entvölkert oder wenigstens nicht von jüdischen Grundbesitzern entblößt werde. Noch deutlicher sagt das jeruschaimi בראשונה גזרו שמד על יהודה שכן מסורת בידם מאבותם יהודה הרג את לשו* והיו הולבין ומשעבדין בהן ונוטלין שדותיהן ומוכרין אותן לאחרים והיו בעלי בתים באין וטורפין והיתר. הארץ חלוטה ביד סיקריקון נמנעו מליקה® התקינו שלא יהא סיקריקון ביהודה. * Bd. 4, Note 3. 2 ,,Das Sikarikon-Gesetz“ im Jahresbericht des Jüdisch-theologischen Seminars, Breslau 1892» 3 In der Kritik ist besonders der Aufsatz von F. Rosenthal in dieser Monatsschrift Bd. 87, S. 1 ff., ganz vortrefflich. 4 Der Anfang dieses Berichts, auf den Grätz (Sikarikon-Gesetz, S. 7, Anm. 1) soviel Gewicht legt, hilft für unsere Untersuchung nicht weiter. Zunächst ist zu beachten, daß j. Ket. I, 5 (25c) als Begründung für das von römischen Machthabern in Anspruch genommene Jus primae noctis wörtlich dasselbe zu lesen ist, daß dies also offenbar eine typische Begründung war, durch welche man Ausnahmebestimmungen für Juääa rechtfertigte. Sachlieh führt diese Begründung, was nirgends beachtet ist, in eine späte Zeit, in der man den Gegensatz zwischen Rom und Juda beklagte und nach einer Ursache für diese grimme Feindschaft forschte. Man dachte damals so ruhig über diese Frage, daß man Rom entlastete und Juda die ganze Schuld zuschob — was vielleicht zur Zeit der Antonine oder Diocletians möglich war. Vgl. auch Sifre Dt. § 848 (144b) und Midr. Tann., S. 214, beide zu Dt. 33, 7, und Midr. zu Psalm 1832 (ed. Buber 80a f.), wonach Juda Esau erschlagen hätte, als dieser bei der Bestattung Isaaks Jakob ermorden wollte. Nach einer anderen Legende kam es bei der Beisetzung Jakobs zum Streit, da Esau ihm den Platz in der Höhle Machpelah nicht überlassen wollte. Nach einer längeren Auseinandersetzung erschlug ihn schließlich Ghuschim, der Sohn Dans, vgl. b. Sota 13a und Tosafot Gitt. 55b s. v. .ביחודד und auch Bubers Anmerkung 32 8. a. 0. (Ginzberg, Legends of the Jews II, 154). Eine dritte Legende bei Ginzberg das. I, 418 f. erzählt, daß J akobselbst bei einem Kampfe Esau durch einen Pfeilschuß tödlich verwundete. 6 Logischer müßte der Text lauten: נמנע!5 6 מלקח והיתד* האר<ן חלומד» ביד סיקריקון.