Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 67 (1923)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Die "Reliquien" des Salomo Molcho
- Date
- 1923-01-01
- Page
- Seite 170 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 91% known words query
- IRI
…/2829132-2829915-2829919-2831860--45358-2831903- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
170 :־.V;:.'■'■'׳r : ׳ v ' ■ v' ';'.■י: י' " \ vielleicht auch alle Juden unter der Herrschaft des Kaisers in dieses Verderben verstricken . . . Ich fürchte, Du rennst in Dein Verderben.“ — Ob M., wie berichtet wird, diese zwei Stücke einem Juden mit der Weisung übergeben habe, sie einer frommen Gemeinde zu überweisen, oder — und das scheint naheliegender — ob dies auf Veranlassung eines seiner zahllosen Verehrer geschah, muß dahingestellt bleiben. Bürge und Bürgschaft nach talmudischem Recht. Von Di. Armin Abel es in Wien. (Fortsetzung) IL Die Bürgschaft nach talmudischem Recht. Will man die Linie zeichnen, welche die Entwicklung der Bürgen- Obligation in der Rechtsphäre des Talmuds beschreibt, so empfiehlt es sich, ähnlich wie bei der Beschreibung der biblischen Bürgschaft vorzugehen und als Ausgangspunkt auch hier die Bürgschaft in der Bedeutung zu nehmen, die sie im entwickelten römischen und im heutigen bürgerlichen Recht hat. Die Bürgschaft ist der Kontrakt, durch welchen man sich verpflichtet, mit der eigenen Persönlichkeit (dem eigenen Kredit) in eine fremde Verbindlichkeit als Neben- Schuldner miteinzutreten1. Im entwickelten römischen Recht ist sonach der Bürge ein akzessorischer Schuldner, der neben dem Hauptschuldner dasselbe (idem) wie dieser dem Gläubiger zu leisten sich verpflichtet. Durch die erfolgte Bürgenleistung erhält der Gläubiger die Sicherheit, daß er nunmehr zwei Schuldner hat, an die er sich halten kann. Es kann indes als gesichertes Ergebnis der romanistischen Forschung angesehen werden, daß diese Rechtsbeschaffenheit der römischen Bürgenobligation das letzte Glied einer Entwicklungsreihe darstellt, an deren Anfang die Geiselschaft zu setzen ist. Schon in ältester Zeit mußte im römischen Zitationsvadimonium zur Sicherung der Pflichterfüllung im Prozeß, z. B. für das Erscheinen im Gericht für die Bestellung eines praes oder vas gesorgt werden, der als Geisel mit seinem eigenen Leibe für die Pflichterfüllung seitens des Hauptverpflichteten haftete. Im späteren römischen Bürgerprozeß setzte sich als Form des Vadimonium die sponsio durch, aus der dann, nachdem an Stelle der Haftung des Sponsor mit dem Leibe die Schuldhaftung mit dem Vermögen trat, mittels der Stipulation die Bürgschaft als akzessorische Schuld- Verbindlichkeit (fidejussio) war hervorgegangen. Vadimonium, sponsio (fidepromissio) und fidejussio sind die drei Etappen, welche \ die römische Bürgenobligation durchlaufen hat, ohne aber jemals auf diesem Wege das sie am hervorstechendsten bezeichnende Moment der akzessorischen Gleichartigkeit eingebüßt zu haben2. Die Entwicklung der Bürgenobligation aus der Geiselschaft ist, wie i im vorhergehenden Abschnitt ausführlich gezeigt wurde, auch für das germanische, altgrichische und in jüngster Zeit auch für das 1 Sohm a. a. O. S. 490 und MGWJ a. a. O. 3 Vgl. ausführlich MGWJ 66 S. 281.