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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1922-01-01 · Heft 3 · p. Seite 211

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
66 (1922)
Issue
Heft 3
Article
Kartenspiel und Spielkarten im jüdischen Schrifttume
Date
1922-01-01
Page
Seite 211 (sequence 9)
Language
German
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211 Die Rabbinen haben gelehrt: Es war eine Geschichte mit Rabbi Krug, Rabbi Wein, Rabbi Trunken, Rabbi Spieler, Rabbi Zwiebel, Rabbi Fett, Rabbi Fresser, Rabbi Säufer und Rabbi Trinker, die saßen in einem Weinkeller des Rabbi Faß, aßen, tranken und spielten die ganze Nacht um Haman, seine Söhne und alle Reschoim, daß sie von der Welt verschwindet, bis ihre Schüler kamen und sprachen: ״Unsere Lehrer, es ist gekommen die Zeit zum MorgengebetI“ Da haben die Lehrer gesagt: Trinken kommt vor dem Beten, denn es heißt bei Hanna: ״Hanna stand auf, nachdem sie gegessen und getrunken hatte" und dann heißt es: ״sie betete", daraus geht hervor: erst kommt essen und trinken, dann beten! Die Schüler haben gefragt: Es sind drei Gesellschaften, eine ißt, eine trinkt und eine spielt — welche ist die beste? Rabbi Fresser sagt: ״die, die ißt", denn es heißt: ״sie aßen und tranken und standen dann auf zum Spiele". Da sehen wir: zuerst kommt essen, dann kommt trinken und zuletzt spielen. Rabbi Spieler verhielt sich in solchem Falle so — er trank mit der einen Hand und spielte mit der anderen und fand.dies angedeutet in dem Verse: ״Halte fest das eine und auch vom anderen lasse deine Hand nicht ab!" Die Rabbiner haben gelehrt:;,Hat einer an Purim keinen gefunden, der mi* ihm spielt, so schenke er seinen Hausleuten ein, damit sie mit ihm um Haman spielen, um zu erfüllen die Pflicht des Spielens." . . * Die jüdische Militärpflicht in der Provinz Posen1. Von Prof. Dr. Manfred Laubert in Breslau. Während in den altpreußischen Provinzen die Exemption der jüdischen Bevölkerung von der Verpflichtung zum Heeresdienst durch das Edikt vom 11. März 18122 beseitigt wurde, führte im Herzogtum Warschau die Verordnung vom 29. Januar 18123 die unter der französischen Gesetzgebung von 1807 aufgehobene Befreiung der Israeliten vom persönlichen und aktiven Dienst unter den Linientruppen gegen Zahlung einer jährlichen Pauschalsumme von 700 000 Gulden 4, dem sogen. Rekruten- oder Schutzgeld, wieder ein und erfüllte damit einen von Abgeordneten aller Departements 1 Nach Statthalterakten VI, 2 u. Oberpräsidialakten IV B. b. 4, 6 u. 8 Bd, I, XXV A. 1 Bd. I/II, 2, 13, 16, 18 Bd. II, 20 u, XXVI. B. 10a u. 12 im Staatsarchiv zu Posen; R. 4ל J. IX. 16 Bd. I/II; R. 77. 30. 28 Bd. I, 35 Bd. I/II, 49 Bd. III, 75 Bd. I/II u. Spec. Posen 10, 523e Stände Posen 27 Bd. II, 28; R. 80 Innere Angelegenheiten 69, R. 89 B. VI 114, 116 u. 117 u. X; R. 89 G. b 7 Bd. I u. R. 90 XXXVIII 13 Bd. I. 2 Gessamml. 17 ff. — Vgl. A. Stern in Abhandl. u. Aktenstücke z. Gesch* d. preuß. Reformzeit 1807—1815. Lpz. 1885, bes. 236. 5 Laube: Gessamml. d. vormal. Herzogtums Warschau. Posen 1816. IV. 120 ff. — Auch das südpreuß. Judenreglement v. 17. Apr. 1797 hatte gegen ein Rekrutengeld die Israeliten von der Dienstpflicht ausgenommen, 4 1 poln. Gulden 0,50 Mk.

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