Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 66 (1922)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Zur Geschichte der Juden in Terracina
- Date
- 1922-01-01
- Page
- Seite 154 (sequence 6)
- Language
- German
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Für die Bewertung vorstehender Urkunden und der in ihnen behandelten Geschäfte kommt noch in Betracht, daß sie einer Zeit entstammen, als die Austreibung der Juden aus dem benachbarten Königreich Neapel durch die spanische Regierung fast vollkommen durchgeführt war, was auf die Judengemeinde Terracinas nicht ohne Einfluß bleiben konnte. Wahrscheinlich waren die Nachteile für sie größer als die Vorteile, weil der Stadt als Grenzort und erstem Hafen des Kirchenstaates vom Neapolitanischen aus die eine Seite ihres Vermittlerverkehrs nunmehr genommen war. Wie die anderen mehr oder weniger blühenden Judengemeinden, des päpstlichen Gebiets fiel auch die Terracinas der engherzigen, den dringendsten volkswirtschaftlichen Anforderungen sich verschließenden Politik des weltfremden Theatinermönchs Paul IV., aus der neapolitanischen Familie Carafa, zum Opfer : In das römische Ghetto, welches er durch die Bulle vom 14. Juli 1555 begründete1, sollten auch die Juden Terracinas gesperrt werden2. Ob alle dieses Schicksal über sich haben ergehen lassen, wissen wir nicht. Wohl möglich, daß sich ihm mancher durch Verlassen des ungastliehen Kirchenstaates entzog. Jedenfalls blieb über 3 Jahrhunderte hindurch, nämlich bis in die napoleonische Zeit, Terracina als Wohnort den Israeliten verboten. Auf der Durchreise durften sie sich allerdings 3 Tage dort aufhalten; und für den Besuch von Märkten und Messen konnte ihnen die Erlaubnis von der geistlichen Behörde bis zu 10 Tagen verlängert werden. Noch im Jahre 1784, also im Zeitalter des sögenannten aufgeklärten Despotismus, welcher selbst am Kirchenstaate unter Pius VI. nicht ganz spurlos vorüberging, wurden diese Bestimmungen auf der Synode für den Sprengel Terracina—Piperno—Sezze den Geistlichen von neuem eingeschärft. Urkunde 63. Pars I, caput 1, n. 13. Et ne Christiana religio detrimentum patiatur ex commercio, quod frequenter negotiationis causa cum Judaeis habetur, nullus fidelium cum illis familiariter conversetur aut cum eis ad mensam assideat, aut ludat, aut ipsis famulatum praestet, eosque in privatum hospitium excipere praesumat. 1 Buüarium Romanorum Pontificum, tomus IV, pars 1, Romae, 1745, p. 321—322. 2 Judaeos, qui dictam civitatem (Terracinam) incolebant, in Urbem compulit, ibidemque cum aliis multis coactos et unitos Castro peropportuno praeclusit. Contatore, a. a. O., Seite 154. 3 Synodus dioecesana, quam Benedictus Pucilli episcopus Tarracinensis, Privernensis et Setinus in ecclesia cathedrali Tarracinae coegit anno 1784, p. 6.