Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 65 (1921)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Die Stellung der Juden in den 1793 und 1795 von Preußen erworbenen polnischen Provinzen zur Zeit der Besitznahme
- Date
- 1921-01-01
- Page
- Seite 231 (sequence 11)
- Language
- German
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erworbenen polnischen Provinzen zur Zelt der Besitznahme. 23.1 sie der Kämmerei neben Wasser- und Einquartierungsgeld noch ein sogenanntes Begräbnisgeld. Der katholischen Kirche und den unter ihrer Leitung stehenden Anstalten waren die Juden ebenfalls zur Steuerleistung verpflichtet, zumeist in der Form, daß bei den- Synagogen stehende Schulden von den Gläubigern in Legate für kirchliche Zwecke umgewandelt wurden. Manchmal waren allerdings auch in den Gründungs- und Zunftprivilegien direkte Abgaben der Juden an die Kirche festgesetzt. Die Posener Gemeinde1) zahlte an verschiedene Klöster 4200 F1., auch die Kalischer Gemeinde2) hatte Zahlungen an mehrere Klöster zu leisten; in Jutroschin3) war jeder Hausbesitzer zu einer Abgabe an die Kirche von 12 Fl., jeder Mieter von 6 FL und die Gemeinde zu einer Abgabe von 6 Pfd. Pulver verpflichtet, und in Obomik4) mußte jeder jüdische Schneider der Kirche 6 Fl. entrichten. Gegenüber den angeführten Abgaben und Zahlungen, die die Etats der Gemeinden übermäßig belasteten, und eben deswegen, waren die Posten, die für das innere Leben der Gemeinde, also in erster Linie für die Besoldung ihrer Beamten ausgeworfen waren, nur gering. Es muß hierbei allerdings berücksichtigt werden, daß ein Teil der Gemeindeaufgaben und ihrer Kosten von Privatpersonen oder gemeinnützigen Vereinigungen innerhalb der Gemeinde getragen wurden. Die Besoldungen für die unter den verschiedensten Benennungen auftretenden Gemeindebeamten bewegten sich auf mäßiger Höhe. Im Etat der Posener Gemeinde von 1806 waren für 14 Gemeindebeamte 1440 Rtl. 12 Gr. aufgeführt, 1j Perles 108. ף Geh. St. A. Rep. 7 G. la v. III. 53. 3) Bloch 612. ף G. T. 112.