Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 65 (1921)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Die Stellung der Juden in den 1793 und 1795 von Preußen erworbenen polnischen Provinzen zur Zeit der Besitznahme
- Date
- 1921-01-01
- Page
- Seite 222 (sequence 2)
- Language
- German
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222 Die Stellung der Juden in den 1793 und 1795 von Preußen für Litauen 120 000 Fl. betrug1), in ein Kopfgeld verwandelt, mußte diese persönliche Abgabe — ohne Unterschied des Geschlechtes — vom 2. Lebensjahre an mit jährlich 2 FL entrichtet werden2). ,Diese neue Art der Steuerverteilung lag ganz offenkundig wirklich im Interesse des Staates, ergab sie doch nach erfolgter Zählung beinahe das Vierfache der Pauschalsumme3). Im Jahre 1775 war das Kopfgeld auf 3 Fl. erhöht, in einem Notfall, im Jahre 1789, sogar ein Zuschuß von 30% erhoben worden, 1790 war vom Reichstag eine neuerliche Erhöhung ,,mit Rücksicht auf die Armut der Juden“ abgelehnt worden, 1792 aber hatte nochmals eine Erhöhung stattgefunden4). In Litauen betrug das Kopfgeld nur 272 FL5) Der Steuerertrag der einzelnen Gemeinden wurde zwar in einer Pauschalsumme abgeliefert, doch bestand keine gemeinsame Haftung der Gemeinde für die nicht entrichteten Reste, vielmehr durften die Gemeindeältesten die Säumigen angeben, von denen dann der Staat die Rückstände einzog. In dem ersten Etat der Provinz Südpreußen ist der Ertrag des zunächst noch unverändert beibehaltenen Kopfgeldes mit 17 806 Rtl. angesetzt6). ף A. F. Büsching: Neue Erdbeschreibung. Th. I, 2 (Hamburg!1253 ודלל. 2) D. J. 1793, S. 246. Gleichzeitig war eine alle fünf Jahre zu wiederholende Zählung angeordnet worden, für die 73 Revisoren ernannt wurden.' 1786 wurde aber schon die Zählung für alle 12 Jahre festgesetzt. Jasinski 133. 3) Jasinski 132. 4) Jasinski 134. D. J. 1793, S. 246. Zoltowski a. a. O., S. 68. 5) Geh. St. A. Gen. Dir. N. O. P. CCXVIII. 3 Bl. 166. ß) Generaletat von Südpreußen, Trinitatis 1793/94, von Friedrieh Wilhelm II. vollzogen 27. I. 1794. Abgedruckt: D, J: 1793, S. 307. Nach einer für das kgl. Kabinett angefertigten Zusammen- Stellung über den Betrag der Steuergefälle in dem neu erworbenen Lande nach dem Steuersystem der poln. Zeit hätten die Judenköpfgelder in Südpreußen 15 728 Rtl. 18 Gr. bringen müssen. Dabei wurden aber nur 2 Fl. pro Kopf angennommeri. D. J..1793, S. 266 f.