Der jüdische Wille
- Journal
- Der jüdische Wille
- Volume
- I (1918-1919)
- Issue
- Heft 1 (April 1918)
- Date
- 1918-04-01
- Page
- – (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
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13 Weil wir diefes einheitliche Gepräge zu bewahren haben, deswegen ift auch die Berufung auf Mitglieder der Ztoniftifchen Partei qua Mifchehe nicht erlaubt. Die Zioniftifche Partei als folche kann von ihren einzelnen Mitgliedern nur das Bekenntnis zum Parteiprogramm und die Erfüllung desfelben verlangen. Zum Ausfchluß kann, wie in jeder Partei, nur ein gröber Verßoß gegen das Programm ausreichen, wenn die Partei nicht in Ketzerriecherei und Räucherei zugrunde gehen foll. In der Stellungnahme zu Detailfragen kann he dem Individuum nicht dreinreden. Es ift ja vorgekommen, daß einzelne Zioniften fich felbei4 von geläufigen, durch Tradition und Verbreitung faft felbftverftändlich gewordenen Anfchauungen und Übungen ausgenommen haben, zum Beifpiel der Befchneidung etc. Ein Verftoß gegen die nationale Sittlichkeit ift es auch da,- auch fchaden wird es ftets, und die Partei wird gut tun und ein Recht haben, folche Leute nach Möglichkeit nicht an weithin fichtbarer Stelle zu belaffen ,• aber es reicht nicht aus, das betreffende Mitglied aus der Partei auszufchließen. Der Zio* nismus ift eben eine politifche Partei und kein Freundfchaftsbund. Anders das K. J. V.! Das K. J. V. ift nicht nur auf einem ob* jektiven politifchen Bekenntnis oder einer Weltanfchauung begründet, fondern die Einheit feiner Organifation liegt vor allem im Per* fönlichen, in der Nachfolge eines gemeinfamen Ideals der jüdifchen Perfönlichkeit. Deswegen verlangt das K. J. V. ein ganz anderes Verhältnis feiner Individuen zum Ganzen, als es die Zioniftifche Partei von ihren Mitgliedern verlangen kann. Deswegen darf das K. J. V. im Interelfe feiner höherwertigen Gefchloffenheit und Ein* heitlichkeit keinerlei Ausnahmen zulaffen, auch da nicht, wo die praktifchen Umftände des Einzelfalles fo find, daß der Zionismus als politifche Partei Rückfichten nehmen darf, ja fogar muß. Vor der Pflicht, diefe Gefchlolfenheit auszuprägen und zu bewahren, muß der K. J. V.*er auch einen Teil feines Rechtes auf Refpektierung feiner Individualität opfern. Das wird manchem fehr fchwer werden, und, wie oben* ausgeführt, ift es ja gerade diefer Refpekt vor der Individualität, der manchen Bundesbruder beftimmt hat, nachgibig, rückfichtsvoll, human zu fein. Das ift aber eine fchiefe Auffaflung. Das K.}. V. will gewiß die individuelle Ausprägung, die individuelle Verfelbftändigung feiner Glieder zur Vollkommenheit erziehen ,• aber Vorausfetzung, Grenze bleibt immer, daß ftets eine Harmonie zwifchen den Rechtsan* fprüchen des Ganzen und des Einzelnen möglich fei,- und möglich ift fie nur durch Hingabe des Einzelnen von feinem Recht an das Ganze. Liegen Umftände vor, die es dem Einzelneh unmöglich machen, diefes Opfer der Individualität zu bringen -r ich habe oben ausgeführt, daß das auf perfönlich fittlicher Grundlage gefchehen kann dann ift diefe Harmonie geftört, dann muß der Einzelne weichen. Es ift über* legeneres, zweif^lfreies Recht der Gefamtheit, das verlangen zu dürfen. Königsßerg i. P. Dr. Artfiur Pefz