Jüdische Schulzeitung
- Journal
- Jüdische Schulzeitung
- Volume
- 12 (1936)
- Issue
- 9 (1.9.1936)
- Date
- 1936-09-01
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2825247-2825368-2825377--1113-2826781- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
12. Jahrgang Verlagsort: Mannheim 2 Nummer 9 che Schulzeitung Monatsschrift für Erziehung, Unterricht und Schulpolitik Organ des Reichs Verbandes der jüdischen Lehrervereine (Geschäftsstelle des Verbandes: Berlin C 25, Kaiserstraße 29) Die „Jüdische Schulzeiturig" erscheint am 1. eines jeden Monats. Postbezngspreis: 0.75 pro Quartal. Mannheim, den i. September 1936 Druck und Verlag: Gebrüder Neubauer, Ludwigshafen a. Rh. Hauptschriftleiter: Dr.SiegfriedBraun K ö 1 n - S ü 1 z, Unkelerstvaße 17 Die Gemeinde und ihre Beamten Unter dieser Ueberschrift veröffentlicht die C.V.-Zeitung yom 13. August einen Aufsatz, unterzeichnet mit Dr. L., der sich mit der Frage befaßt, inwieweit Gemeinden auf Grund gesetzlicher Entscheidungen, aber auch in Ansehung der finanziellen Lag© ohne deren Berücksichtigung die den Beamten vertraglich zugesicherten Gehälter kürzen dürfen. Der Verfasser weist auf eine Landgerichtsentscheidung hin, die seinerzeit ergangen ist, und die feststellt, daß die öffentlich-rechtlichen Synagogengemeinden auf Grund ihrer Autonomie durch Gemeindebeschluß jederzeit die Gehälter ihrer Beamten festsetzen können. Eine Nachprüfung der Berechtigung zu einer Herabsetzung sei demnach nicht möglich. Der . Verfasser meint weiter, gegen diese Rechtsauffassung seien juristische Einwände sehr wohl denkbar; es bleibe völlig offen, wie etwa eine höhere Instanz entscheiden würde, und aus diesem Grunde seien die Gemeinden nicht berechtigt, von der oben angedeuteten Rechtsauffassung als von einer feststehenden auszugehen. Es werden sodann noch zwei weitere Landgerichtsurteile angeführt, die nicht so entschieden haben wie das zuerstgenannte. In dem einen wird erklärt, es sei gerade öffentlich-rechtlichen Körperschaften nicht möglich, Gehälter einseitig herabzusetzen; das andre nimmt einen vermittelnden Standpunkt ein. Es „geht im Gegensatz zu dem eingangs besprochenen Urteil grundsätzlich von der Bindung der Gemeinden an die getroffenen Gehaltsfestsetzungen aus, spricht den Gemeinden aber das Recht zu einseitigen Gehaltsherabsetzungen unter dem Gesichtspunkt der Berücksichtigung von Treu und Glauben auch durch' den Beamten dann zu, wenn die Fortzahlung der bisherigen Gehälter die Gemeinden finanziell gefährden würde. Daraus würde folgen, daß die Berechtigung einer Gehaltsherabsetzung einer gerichtlichen Nachprüfung unterliegt." Der Verfasser prüft sodann die Frage, wie sich die-Gemeinden zweckmäßig und unter Berücksichtigung ihrer und des Beamten Lage auch ungeachtet der formalen Rechtslage verhalten sollten. „Einseitige Aenderung von Gehältern bei laufendem Anstellungsverhältnis erscheint nur dann angängig, wenn die Lage der Gemeinden bei gerechter und verständiger Abwägung der beiderseitigen Interessen eine solche Maßnahme unumgänglich erscheinen läßt. Eine Gehaltsherabsetzung wird nur dann in Frage kommen, wenn auf eine andre Weise die Gemeinde nicht aufrechtzuerhalten ist. (Im Original gesperrt.) Das heißt nicht, daß eine Zahlungseinstellung der Gemeinde andernfalls unvermeidlich sein muß. Vielmehr müssen die Gesamtaufgaben der Gemeinde in Betracht gezogen werden. Die Sorge um die Fähigkeit zur Erfüllung ihrer dringenden Aufgaben ist auch in diesem Zusammenhang eine sehr legitime. Sehr sorgfältig und aber auch sehr gewissenhaft wird zu prüfen sein, inwieweit die ,Ge.haItsherabsetzung zur Sicherung der Erfüllung der , Gemeindeaüfgaben erforderlich und überhaupt geeignet ist und inwieweit statt dessen oder gleichzeitig andre Maßregeln ergriffen werden können. Dabei wird, wenn die Beurteilung dieser Fragen eine Gehaltsherabsetzung angezeigt erscheinen läßt, aber erst dann in Abwägung aller Umstände auch zu prüfen sein, inwieweit dem Beamten auch nach der Herabsetzung ein angemessenes Gehalt verbleibt... Die Gesichtspunkte, die zu einem etwaigen Gehaltsherabsetzungsbeschluß führen, sowie die zur Beurteilung des Beschlusses notwendigen Sachverhalte wird die Gemeinde ihren Beamten oder deren Vertretern darlegen. Das erfordert sachlich und menschlich das Treuverhältnis zwischen Gemeinden und Beamten, ist aber wahrscheinlich auch rechtliche Verpflichtung." Soweit der Aufsatz in der C.V.-Zeitung, dessen wesentliche Stellen wir hier deshalb angeführt haben, weil sie die Situation umreißen, in der sich eine erhebliche Anzahl jüdischer Lehrer seit geraumer Zeit befinden. Wir halten uns nicht für befugt, auf die juristische Seite der Angelegenheit einzugehen, das ist Sache der Rechtsberater, deren sich sowohl die Gemeindeverwaltungen als auch die Beamten bedienen. Immerhin glaubten wir, es sei nützlich, die Meinungen der Juristen hier anzuführen, weil ihre Kenntnis denen zugute kommen kann, die wegen Gehaltsfragen gezwungen sind, sich über die schweren Bedenken hinwegzusetzen, die sie in dieser Zeit bewegen und einen Rechtsstreit zu führen. Darüber hinaus aber soll auch in unserem Blatt einmal auf die bedauerliche Entwicklung hingewiesen werden, die die Regelungdei Existenzfragen der Beamten in vielen Gemeinden genommen hat. Dabei wissen wir uns frei von Blindheit gegenüber den Verhältnissen, wie sie neuerdings geworden sind. Wir kennen sehr wohl die finanziellen Sorgen der einzelnen Gemeindemitglieder, die in ihrem Gesamt zu der großen Sorge der Gemeindeverwaltungen zusammenwachsen. Nicht wenige unter der Lehrerschaft gehören seit langer Zeit der Gemeindevertretung an und tragen so mit die Verantwortung für die Aufbringung und für die Verwendung der Steuern und übrigen Einnahmen. Die Klagen von Beamten erfolgen also keineswegs aus einer Ueberschätzung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden, sondern vielmehr aus dem Bewußtsein, daß es vielerorts an dem Willen fehlt, wirklich die Dinge so peinlich gewissenhaft nach beiden Seiten hin abzuwägen, wie es der Verfasser in dem oben wiedergegebenen Artikel empfiehlt. Nicht selten werden weittragende Beschlüsse über den Kopf des Beamten hinweg gefaßt, die in ihrer Rückwirkung auf dessen Existenz von geradezu katastrophaler Bedeutung sind. Als abschreckendes Beispiel mag ein Fall dienen, der sich vor drei Jahren in einer unserer Großgemeinden zugetragen hat. Durch einen Federstrich kürzte der Gemeindevorsitzende sämtliche Gehälter um 50%, um durch diese Eisenbartkur den Etat auszugleichen. Zum Glück revidierten besonnene Männer bald diesen Gewaltstreich, der durch nichts begründet war. Was die Beamtenschaft zum mindesten gerade heute erwarten darf, das ist, daß man mit ihr gemeinschaftlich überlege, in welcher Weise Gehaltsfragen zu regeln seien. Es wird sich dann bei gutem Willen ein Weg finden lassen, der beiden Teilen gerecht wird. Freilich wird es nicht gehen, wenn die Gemeindemitglieder es