KC-Mitteilungen
- Journal
- KC-Mitteilungen
- Volume
- 1928
- Issue
- Heft 3-4 (30.4.1928)
- Date
- 1928-04-30
- Page
- Seite 26 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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26 die verständliche und objektiv gehaltene Darstellungs- Weise aus. In übersichtlichem Aufbau und durch zahlreiche Beispiele erläutert bietet das Werk den umfangreichen Stofs dar; ein erster Teil enthält die allgemeinen Rechtslehren, während der zweite eine Enzyklopädie des Rechts bringt und jede einzelne Rechtsdisziplin kurz kennzeichnet. Das Privatrecht kommt in. E. ein wenig zu kurz; auch scheinen mir manche Beispiele sowie der Begriff des öffentlichen bzw. privaten „Iustizrechts" nicht gerade glücklich gewählt. (Das öffentliche Iustizrecht umfaßt das Straf- und Prozeßrecht, während das private Iustizrecht die Gebiete des gesamten Privatrechts in sich schließt.) Immerhin ist eine Einführung kein Lehrbuch; und so haben wir alles in allem ein recht brauchbares Werk, das den jungen Kartellbrüdern warm empfohlen werden kann; es eignet sich nicht nur für Studierende der Rechtswissenschaft, sondern auch für Volkswirte und Handelshochschüler. h. R. Die „Königsberger Lartungsche Zeitung" schrieb in der Morgenausgabe Nr. 137 vom 21. März 1928: „Der Staat und die Juden." Eine Broschüre von Polizeipräsident Lans Brandt. 2, — M. Der bisherige Königsberger Polizeipräsident Lans Brandt hat im Verlage der „Königsberger Lartungschen Zeitung und Verlagsdruckerei" unter dem Titel „Der Staat und die Juden" eine Schrift erscheinen laffen, die gerade im gegenwärtigen Augenblick starke Beachtung finden wird, da die Iudenfrage anläßlich der Wahlen wieder besonderes Interesse gewinnt, Auf Grund eines umfangreichen Materials weist der Verfasser nach, welches Anrecht den Juden vielfach im alten preußischen Staat angetan wurde, wie von amtlichen Stellen immer wieder versucht wurde, ihre staatliche Gleichberechtigung zu unterbinden. Die Kapitel über Staatsbürgerrechte, Verwaltungs-, Lehr- und Militärdienst sowie über die Justiz und die allgemeinen Rechte der Juden bieten einen sehr interessanten Beitrag zur Iudenfrage. Dem Temperament des Verfassers entsprechend ist das Werk in frischer, ansprechender Form geschrieben und zeigt hochinteressante Parallelen zwischen der Behandlung derIuden durch den Obrigkeitsstaat und dem von den Judengegnern geplanten deutschvölkischen Staat. Die Schrift verdient um so stärkere Beachtung, als ihr Verfasser mit allem Nachdruck fordert, daß der Antisemitismus bekämpft werden muß, weil er nicht nur eines christlichen, insbesondere aber auch eines republikanischen Staates unwürdig, sondern schließlich auch dem Wohle des Staates abträglich ist. Neues dom Verlag Rothschild: Das zweite und dritte Heft des lausenden Jahrganges der Justiz liegen vor: wiederum bedeutsame hefte, die eigentlich eingehenderer Berücksichtigung wert wären, als diese Blätter sie gewähren können. Das Weihnachtsheft ist dem Strafgesetzentwurf gewidmet. Radbruchs Aufsatz über Landesverrat, die Arbeiten Wegners und Kantorowicz' über Hochverrat und Kriegshetze werden die Aufmerksamkeit der maßgebenden Stellen erregen. Die Eidesdelikte spielen eine bedeutende Rolle. Sling, der bekannte Gerichtsberichterstatter der Vossischen Zeitung, Dr. von Hentig und unser Kartellbruder Amtsgerichtsrat Dr. Fritz Goldschmidt äußern sich darüber ebenso eingehend, wie über die Schritte, die eine Besserung versprechen könnten. Das Februarheft ist nicht minder interessant. Vor allem lesenswert eine Arbeit des Ministerialrats Rosenfeld, die sich mit dem ja der Oeffentlichkeit hinreichend bekanntgewordenen Aufsatz des Senatspräsidenten Dr. Baumbach im Januarheft der Deutschen Juristen-Zeitung (Verlag Heymann; das Heft ist uns ebenfalls zur Besprechung zugegangen) befaßt. Punkt für Punkt wird da die 2lnsicht Baumbachs widerlegt; es gibt keinen Bankerott der Strafjustiz! Die Deutsch-Französische Gesellschaft gibt jetzt bei Rothschild eine neue Zeitschrift heraus, die Deutsch- Französische Rundschau, deren erste beide Hefte erschienen sind. Das Blatt entspricht etwa der in Paris erscheinenden Revue d'Allemagne und dient, wie diese, dem Ziel, durch gegenseitiges Erkennen der geistigen Strömungen und Leistungen beide Länder einander näher zu bringen. Von den Mitarbeitern der beiden Hefte seien hier wenigstens einige genannt: Fritz Norden schreibt über die germanischen Grundlagen des Code Napoleon, Hornung über die Notlagen des Französischen Beamtentums, * * * über Briand, Arnold Zweig: Begegnungen in Frankreich, Curtius-heidelberg: Frankreichkunde, Prelot: Die neukatholische Bewegung in Frankreich, Boucher: Französische Tonkunst 6er Gegenwart. Man darf hoffen, daß die Zeitschrift viele Freunde auch im Kreise des K.C. finden wird. Sie ist sicherlich geeignet, ihrem großen Ziele näher zu führen. Dr. Karl Dietrich Schott legt eine Monographie vor: „Sind die bayrischen Kirchenverträge des Jahres 1924 rechtsgültig?" Eine tiefgründige Arbeit, die über den Rahmen Bayerns hinaus die Fragen über das Verhältnis von Staat und Kirchen, die Konkordatsfragen nnd viele andere damit in Zusammenhang stehende Probleme klärt und vertieft. h. R. Dr. Heinz Rosenthal: Die Auszahlung. Ein Beitrag zum Recht des internationalen Zahlungsverkehrs (Verlag von I. C. B. Mohr, Tübingen 1927). Diese, in den Beiträgen zur Kenntnis des Rechtslebens, der von Prof. Nußbaum herausgegebenen Sammlung, erschienene Arbeit des K. C.-Geschäftsführers verdient eine ausführliche Besprechung. Heute mag nur lobend auf das Heftchen hingewiesen werden. Handkommentar der Re ichsverfaffung vom 11. August 1919. Ein Landbuch für Verfassungsrecht und Verfassungspolitik. Von Ministerialdirektor vi-. F.Poetzsch-Leffter, sächs. Mitglied des Neichsrats. Dritte, völlig neubearbeitete und stark vermehrte Auflage. 1928. Verlag von Otto Liebmann, Berlin W57. 518 Seiten. 9M., geb. 10,50 M. Vorzugspreis für Abonnenten der Deutschen Juristen-Zeitung 8 M., geb. 9,50 M. Der in stark erweiterter 3. Auflage soeben erschienene bekannte Verfassungskommentar von Poetzsch-Leffter ist aus der Arbeit des Verfassers in der Staatspraxis herausgewachsen. Er berücksichtigt in besonderem Maße die Fragen, die für die praktische Handhabung der Verfassung bedeutsam sind. Wesentlich für die weiteren Erörterungen über das Verhältnis von Reich und Ländern sind die Ausführungen über die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Einheitsstaates; der Verfasser stellt sich mit der hierbei entwickelten Theorie in bewußten Gegensatz zur herrschenden Lehre. Die kommenden staatsrechtlichen Erörterungen über die Reichsreform werden an dieser Theorie nicht Vorbeigehen dürfen. Das Ziel der früheren Auflagen, insbesondere für Studenten eine erste Einführung in das Deutsche Verfassungsrecht zu geben, ist festgehalten und durch Ausbau der gerade für das Studium besonders geeigneten einführenden Vorbemerkungen vor den einzelnen Abschnitten weiter verfolgt worden. In gleicher Linie liegt die stärkere systematische Gestaltung der Kommentierung unter Hervorhebung von kennzeichnenden Schlagworten. Aber auch für weitere Kreise ist das Werk zur Einführung in die Verfassung geeignet und wird bei den kommenden Wahlen zur Orientierung über Verfassungsfragen gute Dienste leisten. H. R.