KC-Mitteilungen
- Journal
- KC-Mitteilungen
- Volume
- 1927
- Issue
- Heft 6 (16.6.1927)
- Date
- 1927-06-16
- Page
- Seite 32 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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82 Jüdische Ehrengerichte und unbedingte Satisfaktion. Von cand. mach. Alfons Wolf (Viadrinae-Darmstadt). Zu den in den letzten K. C.-Blättern erschienenen Aufsätzen über „Jüdische Schieds- und Ehrengerichte" sei es mir gestattet, noch einiges hinzuzufügen bzw. daraus zu erwidern. Es liegt mir — als simplem Kandidat des Maschinenbaues — fern, mich auf das Gebiet der Juristerei hinüber zu begeben; ich möchte die Fragen der Ehrengerichtsbarkeit zwischen jüdischen Studierenden einmal vom Standpunkt des K. C., insbesondere von dem des aktiven K. C.ers aus betrachten. Es ist unumgänglich, daß ich hierbei etwas näher auf die Satissaktionsfrage eingehe, als dies bisher geschehen ist. Am jeden Irrtum auszuschließen: Mir ist die Satisfaktion weder eine Lebensauffassung, noch stehe und falle ich mit ihr. Aber zwischen dieser eben erwähnten Auffassung und der, daß wir die Satisfaktion nur so lange aufrecht erhalten wie unsere Gegner, ist doch ein himmelweiter Unterschied, und manche Schattierung und Abstufung dazwischen sehr wohl möglich. Es mag sein, daß große (und maßgebende) Kreise im K.C. die Satisfaktion nur als Abwehrmittel beibehalten sehen wollen, aber ebenso sicher ist, daß bei einem noch größeren (und vielleicht ebenso maßgebendem) Teil unserer Verbandsbrüder außerdem noch Gefühlsmomente — oder auch andere Argumente — in mehr oder minder großem Maße mitsprechen. Gefühlsmomente, die — am leichtesten von einem Außenstehenden — mit einem Achselzucken oder Lächeln übergangen werden können, die aber trotzdem oft eine viel gewichtigere Rolle spielen, als reine Vernunstgründe. Um dies noch besser würdigen zu können, möge man bedenken, daß die Jugend Hauptträgerin in jedem korporativen Verband ist und auch sein soll! Und Jugend läßt sich in ihren Handlungen und Anschauungen gern und leicht von Gefühlsmomenten beeinflussen! Nun, die Schlüsse des eben Gesagten auf den zu behandelnden Fragenkomplex ergeben sich ohne weiteres. Der K. C. steht auf dem Standpunkt der unbedingten Satisfaktion. Sollen wir nun einem Teil unserer Kommilitonen in der Genug tuungs frage eine Sonderstellung einräumen, deswegen, weil von ihrer Seite keine antisemitische Beleidigung zu fürchten ist? Sind unsere Waffen nur für Beleidiger unseres Glaubens oder der Zugehörigkeit zu ihm? Ich kann mir aber sehr wohl vorstellen, daß mich ein jüdischer Kommilitone derart beleidigt, daß ich viel mehr Wert darauf legen muß, ihm mit der Waffe entgegenzutreten, als vielleicht einem nichtjüdischen Kommilitonen irgend eines abgedroschenen antisemitischen Schlagwortes wegen. Oder sollte uns gar das glatte Gesicht eines jüdischen Studierenden zu schade sein, um es der Gefahr eines Säbelhiebes auszusetzen? — Ich bin mir wohl im klaren, daß durch die blanke Waffe eine Beleidigung niemals „gesühnt" werden kann. Aber ob dies (wie Herr Dr. London meint) durch Entschuldigung oder Bestrafung in besserer Weise geschieht? Eine Beleidigung kann nicht „gesühnt" werden! Und ob die Entschuldigung oder Bestrafung einerseits oder der Zweikampf mit der Waffe andrerseits mehr „Genugtuung" (im eigentlichen Sinne des Wortes) verschafft, ist individuell und kann nicht hier vom grünen Tisch aus ein für allemal entschieden werden. Ich bin weit entfernt von der Auffassung, irgend welcher Lappalien wegen stets sofort zur Waffe zu greifen — wie dies oft bei Ehrenhändeln zwischen jüdischen Studierenden tatsächlich der Fall ist—,aber so lange der K.C. die unbedingte Satisfaktion aufrecht erhält (und das wird er wohl bis auf absehbare Zeit tun), solange holen und geben wir jedem ehrenwerten Mann Genugtuung, wenn es die Schwere der Beleidigung erfordert. Die Ausnahme von dieser Regel beginnt da, wo die Durchführbarkeit des Prinzips .aufhört: beim Zusammentreffen mit Duellgegnern. Für diese Fälle sind (zunächst ganz allgemein) die an allen Hochschulen in der Entstehung begriffenen studentischen Ehrengerichte zuständig. Daß diese über kurz oder lang in das Disziplinarrecht der Hochschule einbegriffen werden, steht für mich außer Zweifel. Sie genießen dann die Autorität einer übergeordneten Stelle und damit die Möglichkeit der zwangsmäßigen Vorladung, Bestrafung und dergl. Im Vergleich hiermit: Was besäße ein jüdisches Ehrengericht davon? Nichts! Ihm mangelte die Anerkennung von seiten der Hochschulbehörden und damit die autoritative Gewalt über diejenigen, die nicht durch Beitritt ihrer Korporation zur Anerkennung dieser Institution gezwungen wären. Herr Dr. London schreibt: „Auch an diese Frage (Austragung von Ehrenhändeln auf dem Wege des Ehrengerichtes) werden zunächst (von mir gesperrt) nur die Mitglieder der jüdischen Korporationen Herangehen können." — Zunächst? Nein, es wird immer so bleiben,- der jüdische Freistudent denkt gar nicht daran, sich einer Autorität zu unterwerfen, bei der er ja gar keine Gewähr für Wahrung seiner persönlichen Interessen hat. Der Korporationsstudent will zunächst die Interessen seines Verbandes gewahrt wissen, der Freistudent aber stets nur seine persönlichen; darin liegt eine große Schwierigkeit, die noch vergrößert wird durch die Tatsache» daß außerdem noch ein Teil der jüdi-