Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Journal
- Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Volume
- 6 (1926)
- Article
- Akten-Inventar der Synagogen-Gemeinde Walldorf a. Werra
- Date
- 1926-01-01
- Page
- Seite 56 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 89% known words query
- IRI
…/2821022-2821033-2822057--1009-2822140- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
i8o4: Erweiterung des Friedhofsgrundstücks l) 1809: Landesherrliche Verordnung betr. Geldaufnahmen, Rechnungslegung, Ordnung beim Gottesdienst 1809: Landesherliche Verordnung betr. den Aufenthalt fremder armer und kranker Juden.- 1812: Reskript der obervormundschaftlichen Regierung an die Judenschaften von Dreissigacker, Walldorf, Bibra und Bauerbach betr. Modifikationen des Patents vom 5. Januar 1811 2). 1816: betr. die frühe Beerdigung 3). 1817: Regierungsreskript betr. die Anwendung der Bannstrafe. 1819: Befreiung von den Wachen am Zentgericht. 1822: Befreiung von der Friedhofshütung. i83o: Goncession zur Anlegung eines Gemeinde-Back- und Badehauses. i83o: Verbot des Lederhandels für jüdische Handelsleute in Walldorf, Bibra, Bauerbach,;und Dreissigacker. i83i: Verordnung betr. den Ankauf der Häute4). i836: betr. die Vollziehung der jüdischen Trauungen durch Inländer 5). 1837 (1839) fand ein weiterer Parzellenankauf zur Erweiterung des Friedhofs statt. (Vgl. B1I 1 fasc. 2 (1848). 2) Vgl. Anlage. 3) 9. 8. i8o3. hatten die Juden in Dreissigacker die Weisung erhalten, ihre Toten erst 48 Stunden nach dem Verscheiden zu beerdigen. Auf ihre Gegenvorstellung hatte sie das Reskr. vom i3. Sept. i8o3 erreicht, wonach bei allgemeiner Aufrechterhaltung des Reskr. vom 9.8. mit Genehmigung des Physicus in Einzelfällen bereits nach 24 Stunden die Beerdigung vorgenommen werden konnte. 1816 und später noch einmal 1820 wurden diese Reskripte auch dem ganerbschaftlichen Gericht in Walldorf zur Nachachtung eingeschärft. Jüdische Beerdigungen durften übrigens nicht während des christlichen Gottesdienstes stattfinden (16. 12. i836). Weitere Reskripte gegen zu frühe Beerdigung — vor 2 oder 3 Tagen — ergingen 1837 und i84o. Vgl. darüber A III 1 und Syn. u. Gottesd. Ordnung § 73. 4) Mit Beziehung auf Reskripte vom 7. 1. 1793 und io. 10. 1794 und besonders die Juden betr. Die obigen Reskripte von i83o und i83i 29.11. i835 erneut bestätigt. 5) In der Regel durch die Lehrer, die Rabbinatszeugnis und Konsistorial- •rlaubnis erlangt haben mußten. Vgl. Konsistorialakten betr. die Erhebung der Trauungsgebühren der israelit. Lehrer insbesondere des Rabbiner Hof mann zu Walldorf 1839-44. 56