Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Journal
- Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Volume
- 5 (1914)
- Article
- Das Erfurter Judenbuch
- Date
- 1914-01-01
- Page
- Seite 5 (sequence 4)
- Language
- German
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- 5 — Quer- und Längsbegrenzungen, jedoch liess man diese Sorgfalt bald fallen. Die lateinische Sprache, vielfach in dieser Zeit in den städtischen Kanzleien bis auf eine grössere Zahl formelhaft gewordener Ausdrücke1 durch die deutsche ersetzt, ist in dem Judenbuche noch die vorherrschende, wie dies bei der kurmainzischen Bischofstadt nicht wunder nimmt. Doch beweisen vereinzelte deutsche Worte und Sätze, dass die Volkssprache, die sich seit 1336 Eingang in die Ratsurkunden verschafft hatte,2 sich nun auch die übrigen Gebiete der Kanzlei zu erobern begann. Hauptsächlich sind es die Hausmarken, die Verwandtschaftsbezeichnungen und die auf Ausbesserung und Erneuerung von Judenhäusern bezüglichen Eintragungen, die man in deutscher Sprache wiedergibt. Ueberhaupt werden alle längeren Zusätze, für die die lateinische Formel fehlte, deutsch wiedergegeben. Oft fangen solche Sätze lateinisch an und enden deutsch. Nicht immer lässt sich dieser Sprachenübergang so zuverlässig wie Bl. 143 auf das Unvermögen zurückführen, Dinge des täglichen Lebens rasch in lateinische Form zu bringen. Die 1389 erlassene Ratsordnung bedient sich der thüringischen Mundart. Der Bestand an in den lateinischen oder deutschen Text aufgenommenen Fremdwörtern ist geringfügig. Ueber das in einigen Judennamen steckende slavische Sprachgut siehe die Verweise im Namenverzeichnis. Dem Späthebräischen ist die Amtsbezeichnung Parness und das davon abgeleitete Parnosis entnommen. Die nachfolgende Tabelle fasst den Buchinhalt in einer gedrängten Uebersicht zusammen. An dieser Uebersicht fallen besonders die grossen Lücken auf, die nur zum Teil durch die Untersuchung über die Zusammensetzung des Buchganzen4 nachgewiesen werden konnten. Manche Verluste brachte die Benutzung loser Lagen während der Amtstätigkeit des Schreibers, denn erst später fand ihre Vereinigung zum Buche statt. Das beweisen ausser den erwähnten Ansätzen zur Blattzählung innerhalb der Lage auch die Lagendeckblätter, die in der Handschrift als 1 z. B. dedit, dederunt u. ä. 2 Erf. Ukb. II m\ 148 ist die erste bekannte deutsche Katsurkunde der Stadt. 3 "Wie die dortige Anmerkung 2 beweist, hatte der Nachsatz zu „$» Meyger Nornherg edificare vellet" mit einem lat. Worte (convenit) begonnen, wurde aber dann durch das geläufigere „so sal her . . sin licht nicht vorbuwen" fortgesetzt. 4 Vgl. S. 4.