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Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden · 1913-01-01 · 4 (1913) · p. Seite 123

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Journal
Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
Volume
4 (1913)
Article
Braetz, Judenprivileg 1738
Date
1913-01-01
Page
Seite 123 (sequence 2)
Language
German
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— 123 - welcher hier gemeldet wird, nehmlich: Gewürz, Tabak, Wolle, Tuche in ganzen Stücken, aber nicht auf der Elle, mit unterschiedlichem Zeuge und ander Krämer Sachen. Brandtwein wird ihnen auch frey seyn zu brennen und zu schenken, von welchen der Stadt (A. VIII. 5. 69: von einen Topf) ein harter Thaler gehören soll. Auf die Fleischbank wird ihnen erlaubt zu schlachten und zu verkaufen nichts mehr als nur jeder Wirth 5 Stück Ochsen auf das ganze Jahr, Schaafe und Kälber kann ein jeder Wirth zehn auf das Viertel Jahr schlachten, bis dass er sich bey dem ältesten Fleischhauer gemeldet hat1) und das Vieh auf den Kerbstock nicht schneiden lasset oder darauf eine Quittung nimt, um der Ursache, dass nicht mehr geschlachtet werden kann, als ihnen erlaubt ist, in die Stadt soll kein Fleisch getragen werden zum Verkauf bey Verlust desselben und auch nirgends anders als in ihrer eignen Behausung verkauft werden soll. Die Feyertage, alle welche die Stadt soll observiren und zu observiren schuldig ist, sollen sie auch observiren und feyern bei 5 rthl. Strafe in die Kirche. Nachgehends ohne das Fleisch ist ihnen erlaubt allerhand Waaren in der Stadt und jederzeit zu verkaufen, in den Tagen des Jahr oder Wochenmarkts mit dem Privilegio Sr. Königl. Majestät(en) als den Donnerstage ist frey allen fremden Juden mit unterschiedlichen Waaren zu kommen, im Tage des Wochenmarkts hierin geschrieben (= wie hier geschrieben wird) nur mit allerhand Gattung von Leder frey hierein komen können, ohne Jahr und Wochenmarkts Tage soll sich kein fremder Jude unterstehen, Leder hereinzubringen und zu verkaufen, nur aber mit Wolle können sie allezeit kommen. Solte aber ein fremder ohne Jahr oder Wochenmarktstage Leder hereinbringen oder verkaufen, derselbe soll 10 rthl. Strafe geben, welche auf das Schloss und die Stadt und die Juden eingetheilt werden soll damit ihnen der Herr Burgermeister zu helfen schuldig ist, dass sie von fremden Juden keinen Verhinderniss haben möchten, zu kauften allerhand Waaren soll der Bürger der erste sein, und wenn also der Bürger nicht handelsein werden kann alsdann stehet es den Juden frey zu kaufen. Ihrer Hoch würden dem Pater Probst zu Bombst auf einen jeden Johannistag seyn sie schuldig dreyssig Tympfe Zinse zu geben, es mögen 10 oder weniger Wirthe seyn. Die Stelle wo sie begraben wollen, wird die Stadt schuldig seyn ihnen zu verkaufen. Auf das Schloss Bombst auf einen jeden Martinus Tage werden sie hundert Tympfe schuldig abzugeben, mir, oder meinen Successoren, es mögen ihrer 10 oder weniger Wirthe seyn. Welches beyderseits soll gehalten werden. Zu(r) Unkosten der Fuhren werden sie nicht verbunden seyn!) (A VIII. 5. 69 unter zehn rthl. Strafe.)

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