Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Journal
- Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Volume
- 4 (1913)
- Article
- Braetz, Judenprivileg 1738
- Date
- 1913-01-01
- Page
- Seite 122 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 89% known words query
- IRI
…/2821022-2821029-2821616--0659-2821767- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Anlagen. 1. Braetz, Judenprivileg 1738. Zu S. 78 Anm. 4. Maci Lodzia Poninski Stolnik Wsechowsky Starosta Babimoszski [Fraustädter Kämmerer und Bomster Starost]. Weil die Juden von fremden Grenzen mich gebetlien um Wohnung in der Stadt Braetz, welche zu meiner Starostey Bombst zugehöret, und weil ich sehe ein, dass meinen [= das als meinen] als wie auch der Stadt Braetz ihren Nutzen mit Einwilligung ihrer Einwohner erlaube ich den Juden sich vor das Meseritzer Thor zu bauen doch aber sich die Pläzze und Gründe zu den Bau von der Stadt selbsten zu kaufen, und nur auf nichts mehr als auf zehen Häuser, damit aber die Stadt versichert sey, sollen sie zum Voraus dem Herrn Bürgermeister Dreyssig Ducaten einhändigen und das Holz auf die vorgedachte 3 Häuser zu bedingen und herbey zu schaffen, so bald als es nur möglich ist und wenn sie sich etwan vor Pfingsten nicht solten anfangen zu bauen, so sind alsdann die 30 Ducaten ihnen verfallen und auf das Schloss gehören und das Holz der Stadt zu einer Hülfe dienen soll, desgleichen werden auch andere Juden, welche Lust haben zu bauen, Cantion vor sich stellen müßen und alle Puncte laut Contracts zu halten schuldig seyn, [was] aber die [Ab] Gaben der Stadt betritt, soll ein jeder jüdischer Wirth einem Handwerksmann gleich gerechnet werden, es soll auch ein jeder jüdischer Hausmann einem Christen Hausmann gleich gerechnet werden. Häuser in der Stadt soll sich keiner unterstehen zu kaufen und auch kein Geld darauf zu leihen, es sey denn auf Intresse und wenn sich etwan ein Bürger solte unterstehen, sein Hauss zu verkaufen ohne Bewilligung hiesigen Raths, also dieses Hauss confisciret werden, die Hälfte dieser Strafe dem Gnädigen Herrn Starosten, die andere Hälfte aber der Stadt gehören; sollen aber Rechts Sachen vorfallen so wohl den Rath als den Richter anbetrifft; so sollen sie bey obgedachtem Richter untersuchet und geschlichtet werden; so sie aber etwan mit dem Urteil der Stadt nicht zufrieden seyn; so wird ein jeder frey seyn, an die Herrschaft zu appelliren. Kein ander Handel soll nicht getrieben werden, als dieser,