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Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden · 1913-01-01 · 4 (1913) · p. Seite 107

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Journal
Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
Volume
4 (1913)
Article
Generaltableau betreffend die wechselseitigen Gerechtsame und Privilegie der Christen und Juden in den Städten des Königl. Posenschen Camme Departements
Date
1913-01-01
Page
Seite 107 (sequence 37)
Language
German
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IRI
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— 107 — [loco Anmerkungen. Da der Stadt Forst sehr devastirt ist, auch die Ziegelley der Stadt entzogen worden, so können die Juden weder Holz noch Ziegeln zu Bauten erhalten. Dagegen bezalen sie auch seit geraumer Zeit nicht die im Privilegio von 1638 bestimmte 24 Groschen pro Wirth, und 12 Groschen pro EinHeger. Mit der Zeit ist den Juden jedoch eine besondere Cämmerey Abgabe für die Erlaubniss in den städtischen Brunnen Wasser schöpfen zu dürfen, im jährlichen Betrage von 8 Rthlr. 10 Silbergroschen auferlegt worden, und die noch jetzt zur Cämmerey entrichtet wird. Es ist höchst wahrscheinlich, dass sothane Abgabe eigentlich ein fixirter Beytrag zu der Unterhaltung öffentlicher Gebäude etc. sey, wozu sie nach oben beregtem Privilegio verbunden sind. Die hiesigen Juden sind mit unter die wohlhabendsten in hiesiger Gegend.] 19. Jutroszin (1156 Christen, 103 Juden). IV. In den [vom Grundherrn Theodor Kozminski und den Fleischerzech Ältesten unterschriebenen] Zunft Articeln der Fleischer heisst es (§35), dass den Juden nicht zugegeben werden soll, in den Herrschaftlichen Güthern Kälber aufzukaufen. Nach dem Schneider Privilegio [von Raphael Lesczinski 9. Juli 1689] soll in den Introsziner Güthern kein Pfuscher geduldet werden. Die Uebrigen Zunft Privilegia schweigen in Ansehung der Juden ganz. V. *Den Juden ist laut [in Abschrift beyliegendem] Privilegio [von August Kozminski vom 20. May 17891)] erlaubt, allerley Handel und Professionen zu treiben, auch einen jüdischen Fleischer zu halten, auch Meth und Brandtwein zu schenken, wofür sie jährlich 500 fl. an den Hof zahlen. VI. Da dem jüdischen Privilegio nichts Wiedersprechendes entgegengesetzt werden kann, so lässt sich auch dessen Rechtsgültigkeit nicht bezweifeln. [Die in den Zunft Privilegien der Fleischer und Schneider enthaltene Einschränkung der Juden ist durch das den letztern später ertheilte Privilegium aufgehoben.] VII. wie bei 11. [Z. Zt. der Besitznahme hatten auch einige Juden christliche Häuser, selbst am Ringe in Besitz, würden jetzt auch vielleicht mehrere x) Deutsohe Ueberaetzung dieses Privilegs in A VIII 5 fol. 19.

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