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Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden · 1913-01-01 · 4 (1913) · p. Seite 106

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Journal
Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
Volume
4 (1913)
Article
Generaltableau betreffend die wechselseitigen Gerechtsame und Privilegie der Christen und Juden in den Städten des Königl. Posenschen Camme Departements
Date
1913-01-01
Page
Seite 106 (sequence 36)
Language
German
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— 106 — *Nach einem andern extractisch beyliegenden Privilegio, welches der Judenschaft von dem Erbherrn Jacob Rozdrazewski den 16. (!) März 16481) verliehen worden (noch am 3. October 1775 von der Erbfrau v. Potocka confirmirt), sind den Juden Fleischern 8 Fleischbänke erblich überlassen worden mit dem Praerogativ, dass die Garköche ihren Bedarf an Fleisch nur allein entweder von christlichen oder jüdischen Fleischern nehmen, und nicht ein mahl selbst schlachten sollen. *Hiernächst hat auch die Erbfrau Catharina v. Bnin Rozdrazewska mittelst Privilegio vom 16. Januar 16731) (unterm 8. (!) Februar 1777 in die Kalischer Grodbücher eingetragen) schon zu damaliger Zeit erlaubt, mit allerley Arten Tuch in eigenen oder von Christen gemietheten Krahmladen Handel zu treiben, in mittelst unter der Bedingung, dass sie dafür jährlich 1 Marek in die Tuchmacherzunft bezalen sollen.2)] VI. wie bei 8. VII. Die Juden haben die ihnen nach den Privilegiis zugestandenen Freyheiten nicht nur ungehindert benutzt, sondern sich auch noch mehr angemasst, als ihnen zugestanden worden. [Einmiethen am Ringe und in den Hauptstrassen, wofür sie einen weit höhern Zinss an den Vermiether bezalen, als die Christen.] Daher denn auch die christlichen Einwohner immer mehr zurückkommen, die Juden aber täglich wohlhabender werden. Die Klagen hierüber von Seiten der Christen sind allgemein und auch der Prozess bereits anhängig gemacht, dessen Entscheidung man mit Verlangen entgegensieht. [Die christlichen Schneider beschweren sich nicht weniger darüber, dass die jüdischen dem Privilegio der erstem zuwieder auch für Christen und zwar wohlfeiler arbeiten, und dadurch dem gedachten Gewerk Abbruch zufügen. Diese und eine gleiche Beschwerde der Kürschner ist indess, ob sie sich gleich auf ihre Zunft Privilegia gründet, von keiner Erheblichkeit, weil ohnmöglich dem Publico der Zwang auferlegt werden kann, seine Arbeiten bey den Christen zu bestellen und solche theurer zu bezalen.] *) Privileg vom Jahre 1638, nachmals noch approbirt 10. I. 1719. Privileg vom 10, — nicht 16. — III. 1648 mit Approbation vom 3. X. 1775. Privileg vom 16.1.1673, ingrossiert ins Kalischer Grod am 18. — nicht 8. — II. 1777. Die deutsche Uebersetzung dieser Privilegien findet sich in A VIII 5 fol. 22/25. In den im Gesamtarchiv der deutschen Juden deponierten Akten der Synagogengemeinde Krotoschin befinden »ich alte hebräische Übersetzungen dieser Privilegien und eine gute deutsche Übersetzung des Privilegs von 1638. cf. Mitteilungen des Gesamtarchivs der deutschen Juden II 1909 S. 31 und 43. S. 43 wird auch der Anfang des Privilegs von 1638 abgedruckt. 2) Ausserdem war den Juden noch ein Privileg am 1. III. 1728 verliehen und dies am 8. II. 1730 ergänzt worden. Warschauer S. 116. of. auch H. Berger in der Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums LI 1907 S. 362 ff.

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