Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Journal
- Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Volume
- 4 (1913)
- Article
- Generaltableau betreffend die wechselseitigen Gerechtsame und Privilegie der Christen und Juden in den Städten des Königl. Posenschen Camme Departements
- Date
- 1913-01-01
- Page
- Seite 88 (sequence 18)
- Language
- German
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— 88 — Stadt oder in den Vorstädten hereintragen, bei den Stadtthoren Fremde anlaufen und dadurch den Handel verderben. In dem Tuchmacher Privilegio1) wird denen Juden der Wolleinkauf zur Schurzeit durch 6 Wochen hindurch verboten, ausgenommen kleine Säcke von ohngefähr 6 Stein, jedoch erst dann, wenn die Wolle 2 Stunden auf dem Markte schon gestanden hat. In dem Privilegio der Fleischhauer2) wird denen Juden der Einkauf der Kälber auf den herrschaftlichen Gütern und das Hausiren mit Fleisch untersagt. Nach dem Privilegio der Schneider3) dürfen die Juden Schneider keine Gesellen halten. Nach dem Privilegio der Seifensieder4) ist den Juden die Einbringung und Fabrication der Seife und [Inselt] Lichte zum Verkauf bei Confiscation untersagt. Nach dem Kürschner5) Privilegio sind die Juden nicht befugt, das Fellwerk ausser und um die Stadt [auf der Herrschaft Güthern] aufzukaufen, noch weniger mit Peltzen oder Mützen in der Stadt zu hausiren. Nach dem Mahler und Goldschmiede6) Privilegio soll kein Jude, wenn er nicht diesem Metier incorporirt ist, diese Künste betreiben. Die Juden sollen keine Posamentier7) Arbeit anfertigen, noch mit solchen Waaren hausiren. V. Nach dem Inhalt der verschiedenen Privilegia und Decrete8) ist den Juden der freie Handel mit verschiedenen Waaren ohne Nachtheil und T) Extract aus dem Tuchmacherprivileg vom 10. VI. 1686, deutsch in A VIII 25 fol. 38/39. 2) Extract aus dem Fleischerprivileg von 1661, deutsch in A VIII 25 fol. 40/41. 3) Extract aus dem Schneiderprivileg vom 18. VIII. 1659, deutsch, approbiert 8. X. 1795, in A VIII 25 fol. 42. 4) Extract aus dem Seifensiederprivileg vom 9. IX. 1751, ursprünglich vom 30. IV* 1649, confirmiert 7. VIII. 1683, deutsch in A VIII 25 fol. 43. 5) Extract aus,dem Kürschnerprivileg vom 12. IX. 1666, ursprünglich von 1604* Konfirmationen vom 21. I. 1637 und 1. X. 1660, deutsch in A VIII 25 fol. 44. 6) Extract aus dem Privileg der Maler und Goldschmiede vom 26. III. 1741, deutsch in A VIII 25 fol. 45. 7) Extract aus dem Privileg der Posamentierer vom 16. IX. 1692, deutsch in A VIII 25 fol. 46/47. 8) Polnische Abschriften der jüdischen Privilegien, Grodeintragungen in A VIII 5 Bl. 91/97, darunter die Privilegien vom 6. V. 1628, Bl. 91, vom 8. IX. 1630 Bl. 92, vom 24. III. 1710, Bl. 94, und vom 29. IX. 1738, Bl. 95/96. In A VIII 25 finden sich auf fol. 52/55 polnische Extracte aus den Privilegien von 1626. 1628. 1630. 1666. 1710. 1738, fol. 48/51 die deutschen Uebersetzungen dieser Extracte. All diese Privilegien waren am 7. IX, 1762 approbirt worden.