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Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden · 1913-01-01 · 4 (1913) · p. Seite 86

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Journal
Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
Volume
4 (1913)
Article
Generaltableau betreffend die wechselseitigen Gerechtsame und Privilegie der Christen und Juden in den Städten des Königl. Posenschen Camme Departements
Date
1913-01-01
Page
Seite 86 (sequence 16)
Language
German
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— 86 - V. „Es existirt allhier noch kein Jude.64 Bemerkung: Ohnerachtet an jetzt keine Juden zu Gostin vorhanden, so ist es doch evident, dass ehemals Juden daselbst geduldet worden sind, und mögen sie auch wahrscheinlich darüber ein Privilegium gehabt, solches aber vielleicht verlohren haben.1) 5. Graetz (1446 Christen, 1135 Juden). IV. Das Stadt Privilegium de 16862) macht die Juden zur Tragung des dritten Theils aller öffentlichen Kosten verbindlich. Das Privilegium der Schumacher Zunft de 16243) verbietet denen Juden am Wochenmarkte Leder zu kaufen. V. In dem Juden Privilegio de 16634) ist nicht nur den Juden aller Handel frei gegeben, sondern auch nachgelassen, dass von ihnen das Fleischer, Kürschner, Schneider, Barbier und Glaser Handwerk betrieben werden könne. VI. Da die Grundherrschaften befugt waren, ihren Einwohnern Privilegia zu ertheilen, und diese auch ohne höhere Confirmationen gültig waren, so lässt sich die Rechtsgültigkeit dieser Privilegia auch nicht bezweifeln. VII. Beide, Christen und Juden, waren z. Zt. der Besitznahme in der ungestöhrten Ausübung ihrer Gerechtsame. 6. Kosten (1698 Christen, 6 Juden). II. Der König Johann Casimir anno 1662 [statt der verbrannten Stadt Privilegia] und ist solches [von dem Könige Michael 1669, dem Könige 2) Dem widerspricht schnurstracks die Spezialtabelle A fol. 30: Ohnerachtet kein dergleichen Privilegium (sc. de non t lerandis Judaeis) vorhanden, so sind doch nie Juden in Gostin geduldet worden, welches wohl vermuthen lässt, dass ein dergleichen jehmals existirt aber verlohren gegangen seyn müsse, weil sonst die Grundherrschaft wie sonst gewöhnlich den Anzug der Juden wohl begünstigt haben würde. Es leuchtet ein, dass diese Annahme mehr Wahrscheinlichkeit für sich hat, als die der Generaltabelle, die nur aus vollstem Missverstehen des eben angeführten Passus entstanden ist. 2) Polnischer Extract aus dem Stadt-Privileg vom 12. X. 1686 in A VIII 25 fol. 31. 3) Ganz kurzer polnischer Extract aus dem Schusterprivüeg vom 20. II. 1624 in A VIII 25 fol. 32. 4) Polnische Abschrift des Judenprivüegs vom 12. V. 1663 in A VIII5 Bl. 100/103. Ein Auszug daraus, §§ 6—9, ebenfalls polnisch in A VIII 25 fol. 33. Eine deutsche Uebersetzung desselben Privilegs findet sich, wie Warschauer S. 78 angibt, — nur hat er den 14. V. statt des 12. V. — im Berliner Geheimen Staatsarchiv Repertorium 7 C 46 G 1. Eine confirmirte Abschrift vom 2. August 1739, ausgestellt vom Grundherrn Karl von Bnin Opalinski (poln., Papier mit auf gedr. Siegel), befindet sich im Gssamtarchiv der deutschen Juden.

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